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Fahrtenbuch für Ärzte

Fahrtenbuch-arzt.JPG

Der Arzt ist zwar an die Schweigepflicht gegenüber seiner Patienten gebunden; ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit folgenden Angaben muss er trotzdem nachgewiesen werden:

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Dienstwagenbesteuerung (II)

pkw

Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (II). 1%-Regelung. Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung pauschaliert ermittelt, ist er nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.

BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04

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Dienstwagenbesteuerung I

pkw

Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (I).Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt,können vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06

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Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag

Ab 2007 können Unternehmer für zukünftige Investitionen in NEUE und GEBRAUCHTE abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Vorteil:

  • der Höchstbetrag der Inanspruchnahme wird von 154.000 € auf 200.000 €
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt
  • der Investitionsabzugsbetrag wird erfolgsneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes übertragen werden
  • für die Sonderabschreibung ist eine vorherige Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nicht notwendig
  • keine Verzinsung von 6 %

    Nachteil:

  • um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zukönnen ist eine „Zwangsinvestition“ notwendig, d. h. eine Steuerbegünstigung tritt nur noch für eine tatsächliche Investition ein.
  • die Anzahl Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, durch Unternehmen, wird sich verringern.
  • der Steuerberater kann dadurch sehr spät (Oktober/November) die Steuererklärung erst erstellen, damit der Investitionsabzugsbetrag im Folgejahr berücksichtigt wird.
  • Rückwirkende Gewinnerhöhung wird mit Steuerbescheid (§ 233a AO) und nicht mehr in der Buchhaltung verzinst. Den ganzen Beitrag lesen »

     

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