Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.
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Ein Arbeitnehmer – auch GmbH-Geschäftsführer – kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.
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Mit Beschluss vom 11.2.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.6.2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
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Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung dar.
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Handwerkerleistungen können bei der Einkommensteuerveranlagung – unter weiteren Voraussetzungen – steuerlich berücksichtigt werden.
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Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 € (ab 2009: 1.200 €) der Aufwendungen, sofern diese nicht anderweitig abziehbar sind.
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Der Bundesrat hat am 19.12.2008 dem vom Bundestag am 28.11.2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz (JStG) 2009 zugestimmt. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden.
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Seit dem 1.1. 2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wird auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den 1.200 €.
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Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
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Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung Entlastungen für die Bürger, eine gezielte Wirtschaftsstärkung und damit Beschäftigungssicherung erreichen. Zusätzlich sollen Investitionen in die Zukunftsbereiche Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz getätigt werden. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehören:
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Der Körperschaftsteuersatz soll von z. Z. 25% auf 15% gesenkt werden. Ziel ist es, die steuerliche Gesamtbelastung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) der Unternehmen unter 30% zu senken.