Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen können als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann.
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Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:
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Ab 2007 können Unternehmer für zukünftige Investitionen in NEUE und GEBRAUCHTE abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Vorteil:
- der Höchstbetrag der Inanspruchnahme wird von 154.000 € auf 200.000 €
- gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt
- der Investitionsabzugsbetrag wird erfolgsneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes übertragen werden
- für die Sonderabschreibung ist eine vorherige Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nicht notwendig
- keine Verzinsung von 6 %
Nachteil:
- um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zukönnen ist eine „Zwangsinvestition“ notwendig, d. h. eine Steuerbegünstigung tritt nur noch für eine tatsächliche Investition ein.
- die Anzahl Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, durch Unternehmen, wird sich verringern.
- der Steuerberater kann dadurch sehr spät (Oktober/November) die Steuererklärung erst erstellen, damit der Investitionsabzugsbetrag im Folgejahr berücksichtigt wird.
- Rückwirkende Gewinnerhöhung wird mit Steuerbescheid (§ 233a AO) und nicht mehr in der Buchhaltung verzinst.
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Alle Steuerpflichtigen konnten unabhängig von der Einkunftsart den Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr als 410 EUR (Nettobetrag) betragen hat.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 regelt den Sofortabzug neu. Dort wird zwischen privaten Überschusseinkünften und den Gewinneinkünften unterschieden.
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