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Rubrik: Wirtschaftsinformationen

…darf es ein bißchen Energie sein ?

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Wegen Schwierigkeiten der Datensicherheit wird ELENA eingestellt

Tagesschau – ELENA Regierung erklärt Schwierigkeiten bei der Datensicherheit

Tagesschau – ELENA zu bürokratisch und zu teuer

Tagesschau – ELENA Wirtschaft investiert sinnlos Millionen

 

Regierung stoppt umstrittenen digitalen Entgeltnachweis ELENA

Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

ELENA – Der elektonische Entgeltnachweis; Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich geeinigt, das Verfahren zum „Elektronischen Einkommensnachweis“ einzustellen.

Dies hat jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die „elektronischen Lohnsteuerkarte“ bleibt davon unbetroffen:

Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken sind völlig unabhängig voneinander. Es gibt keinen Datenaustausch.

Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.

Zudem muss ein Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM–Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereit gestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.

Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) weiterverfolgt.

Die Regelungen sollen planmäßig Ende dieses Jahres beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst wird. Es bleibt also für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem Starttermin Januar 2012.

Quelle: Bundesfinanzminesterium

 

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Steuerfachangestellte/r gesucht zur Kritik an Steuerberatern

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Bezahlter Service oder Bezahltes Mitleid ? Je größer das Unternehmen desto schlechter der Service.

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Ein großes Tankstellenunternehmen, das sein Logo im Meer, in Form einer großen Muschel gefunden hat. Ließ sich einmal den Service des Tankstellenwartes sogar für 1€ bezahlen.

Wenn man sich Wasser auffüllen läßt oder die Scheiben putzen läßt; durfte man (auf freiwilliger Basis), wenn einem der Service zusagt 1 € für den Tankstellenwart löhnen, weil sich das Unternehmen diesen Service in Form eines Teilzeitjobs in Höhe von 400 € für den Tankstellenwart eigentlich nicht leisten kann.

Ist das Service oder ein bezahltes Spiel mit dem Mitleid des Kunden? Mehr Leistung für mehr Geld ? Ja schon aber mit der Leistung, die für mehr Geld angeboten wird muss man auch was anfangen können.

lesen Sie mehr dazu auf der www.streuverluste.de

 

Service-Parodie der Energieversorger

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..hier müsste man das Bundeskatellamt einschalten – zwecks Wettbewerbes etc. Ein Energieversorger preist seine Leistung im Internet unter Angabe der PLZ des künftigen Energienehmers aus. Laut Internet ist diese Energie in dem PLZ Bereich auch lieferbar.

Man erhält den Service – des Willkommensschreibens. Tage später erhält man den Service, das die Energie in diesem PLZ Bereich nicht lieferbar ist. Was für ein Service. Oder ist das eine Absprache der Energieunternehmen untereinander für eine Zwischenabrechnung – damit nicht am Ende des Jahres Geld fließt weil aller „Pfurzz-Minuten“ die Energiepreise erhöht werden?

Denn hier besteht nämlich der Service, dass der neue Energieanbieter beim alten Energieanbieter des Kunden kündigt. Bei dem Service fließen doch bestimmt ein paar Provisionen – die hoffentlich auch versteuert werden.

lesen Sie mehr dazu auf der www.streuverluste.de

 

Ein Service der Telekom

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Wenn einem in der Inhaltsfindung nichts einfällt heiß heute alles „Service“. Unternehmensservice, Buchhaltungsservice, Dienstleistungsservice. Das klingt alles so labidar wie „Gabi´s Imbiss“. Wo ist hier der Biss?

Auch bei dem Service diverser Telekomunikationsfirmen – die mit „Tele-„ anfangen und mit „-kom“ aufhören. Der sogenannte Service geht sogar soweit, das man dem Unternehmen beweisen muss, dass bestimmte Rechnungen bereits bezahlt sind. Man weist dieses Unternehmen sogar noch darauf hin, sie mögen doch bitte ihre Forderungskonto abstimmen.

Für die Zusendung eines Kontoauszuges möchte so ein Unternehmen sogar noch 15,00 € haben. Was ist das für ein Service? Man kann den Spieß umdrehen und schreiben: für die Zusendung meines Kontoauszuges als Beweis das Rechnungen bezahlt sind stelle ich Ihnen Kosten in Höhe von 30,00 € in Rechnung – bitte überweisen Sie mir die Differenz. – Am Ende stellt sich raus – das diverse Überweisungen auf einem Sammelkonto gelandet sind – die nicht verbucht wurden.

lesen Sie mehr dazu auf der www.streuverluste.de

 

Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb während des Urlaubs

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner Erholung nutzt.

Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Der geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.

Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können, ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu verlieren. So darf z. B. nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.9.2009 ein Familienmitglied während des Urlaubs auf einem Weihnachtsmarkt an dem Verkaufsstand des Ehegatten helfen.

 

Untersagung einer Nebentätigkeit

Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.

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Werbung „Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 31.3.2010 entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.

Die Richter sahen in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kauf-anreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers entgeht.

 

Versandkosten bei Widerruf des Vertrages

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.

So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.

 

Rechtliche Probleme für deutsche Reiseleiter in Mitgliedstaaten

Weil der Beruf des Reiseleiters in Deutschland nicht reglementiert ist, können die Reiseleiter im Ausland u. U. Probleme bei der Berufsanerkennung bekommen. So gibt es in Deutschland keine Behörde, die ihnen ihre Berufserfahrung bescheinigen könnte. Einige Mitgliedstaaten tun sich schwer, Arbeitgeberbescheinigungen oder Nachweise des Finanzamtes als gleichwertige Nachweise zu akzeptieren.

Wenn ein Reiseleiter aus einem Land wie Deutschland stammt, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, muss er nach Angaben der Bundesregierung nachweisen können, „dass er den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, damit er die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, der den Beruf des Reiseleiters reglementiert hat, ausüben kann“. Reglementiert ist der Beruf des Reiseleiters in Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Frankreich, Belgien, Österreich, Zypern und Malta.

 

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

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Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.9.2009 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder System¬administrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.

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Ansprüche des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

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