Rubrik: Wirtschaftsinformationen
In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.9.2009 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder System¬administrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
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Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in ihrem Urteil vom 25.3.2010 entschieden, dass Fluggäste, deren Flug wetterbedingt annulliert wurde, nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung haben. Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. In jedem Fall muss natürlich genau geprüft werden, ob die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung, für Ersatz zu sorgen, in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
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Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
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Versandfirma zur Zahlung von 13.400,—Euro aus “Offizieller Gewinnmitteilung” verurteilt
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18. März 2010 (Az. 21 U 2/10) einen Anspruch des Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine “Shopping”-Firma aus Luxemburg bejaht. Diese wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.229 (Az. 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04. zurückgezogen.
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Im Streitfall, der der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, führte der Kläger eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenz¬verwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren beschäftigte er 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer, davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte. Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Streitig war, ob der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbstständiger Tätigkeit erzielt.
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Eine vom Finanzamt mittels Computerfax übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang.
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In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen „Partner- und Systemvertrags“ einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte.
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Unter dem Absender “DIENST@bundesfinanzministerium.de” sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Die betroffenen Bürger werden in betrügerischer Absicht gebeten, in einem mit der E-Mail versandten Formular ihre Kreditkartendaten anzugeben und das Formular zurückzusenden.
Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind.
Mit der Spam-E-Mail wird hier offensichtlich von dritter Seite versucht, in betrügerischer Weise Kreditkartendaten von Bürgern auszuspähen und diese illegal zu verwenden.
Das Bundesfinanzministerium warnt vor diesen E-Mails und rät den betroffenen Bürgern nachdrücklich,
Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.
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Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen.
Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.
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Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der Rechtsprechung).
In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.
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Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben. Dabei sollen folgende Maßnahmen – zum Teil erst ab 1.7.2010 – zum Tragen kommen:
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung: Die Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt werden. Gleichzeitig werden im EU- und EWR-Ausland gelegene selbst genutzte Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung einbezogen.
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In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.
Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Die Regelsätze betragen nun:
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Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.
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In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm tätig war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
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Ein Beratungsvertrag kommt bereits wirksam zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dabei erfolgt der Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, und zwar gleichgültig, von wem die Initiative ausgegangen ist.
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