Rubrik: Unternehmen
Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt
Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
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Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung im Kabinett beschlossen
Um die Bürger weiter zu entlasten, sind ab dem 1. Januar 2010 alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau (Basisschutz) steuerlich unbegrenzt absetzbar. Von der Neuregelung profitieren gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen.
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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
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Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Diese ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten.
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Meldung zur Sozialversicherung: Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstellen. Wird die Beschäftigung nach der Unterbrechung (ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde) wieder aufgenommen, ist keine gesonderte Meldung zu erstellen. Das erzielte Arbeitsentgelt wird in der nächsten Jahresmeldung erfasst.
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Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitsagenturen ausgezahlt, aufzubringen ist es von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger). Diese refinanzieren sich bei ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern durch eine Umlage, die jährlich nachträglich durchgeführt wird. Der Einzug dieser Umlage wird regelmäßig parallel zum Einzug des Unfallversicherungsbeitrags durchgeführt.
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Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.
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Sorgen sie dafür, dass man sie sucht bevor sie hoffen, dass man sie findet. Durch unser ausgeklügeltes Netzwerk an Kontakten, den Erfahrungen mit Neugründungen sowie unser spezifisches Wissen im Bereich der Förderung von Existenzgründern und dem Stellen von Förderanträgen innerhalb der Existenzgründung können wir Ihnen helfen, Ihr Unternehmen auf dem Markt nachhaltiger zu etablieren.
So können wir Ihnen bei der Beantragung von Einstellungszuschüssen. des Gründercoachings Deutschland oder des Startgeldes behilflich sein.
Darüberhinaus kommen Sie in den Genuss von Know How:
- bei der Erfassung Ihrer laufenden Geschäftsvorfälle,
- bei betriebswirtschaftlicher Beratung,
- aussagekräftiger Auswertungen,
- unses Insolvenz-Frühwarn-Systems,
- bei der Abnahme von notwendigem Übel (Arbeit, FIBU, etc),
- bei der Vorbereitung für den Jahresabschluss beim Steuerberater,
- bei der Aufbereitung Ihrer Zahlen. Somit erhalten Sie eine sehr genaue Aussage und Vorausschau Ihrer steuerlichen Situation,
- eines Wegweisers zur Anerkennung beim Finanzamt,
- durch unsere Erfahrung mit dem professionellen Umgang mit Behörden,
Es Gibt 1000 Krankheiten, aber nur eine Gesundheit. Arthur Schopenhauer

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912, BStBl I S. 630) neu geregelten allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gemäß § 8c KStG wie folgt Stellung:
I. Anwendungsbereich
1 § 8c KStG ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG anzuwenden. Auch Anstalten oder Stiftungen fallen in den Anwendungsbereich des § 8c KStG.
2 Die Abzugsbeschränkung gemäß § 8c KStG ist auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezoge¬nen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasst insbesondere die Verluste nach § 2a, § 10d (Verlustvor- und -rücktrag), § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG. § 8c KStG gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG). Auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge ist § 8c KStG gemäß § 1 0a Satz 9 GewStG entsprechend an¬zuwenden.
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Durch die Gesundheitsreform wird ab 1. Januar 2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif anzubieten.
Versicherte, die ab dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten dabei ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.
Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif nun durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert.
Hierbei wurde eine ausgewogene Lösung zwischen einer soliden Finanzierung der bestehenden Versicherungsverträge und einer Marktöffnung im Interesse der Versicherten erzielt.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Hierzu einige Details:
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Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Die Maßnahmen betreffen ganz unterschiedliche Bereiche
- von Gesundheitsförderung, über die
- Bekämpfung von Steuerstraftaten oder
- extremistischen Vereinen bis hin zur
- Eigenheimzulage und

Der Arzt ist zwar an die Schweigepflicht gegenüber seiner Patienten gebunden; ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit folgenden Angaben muss er trotzdem nachgewiesen werden:
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Ab 2007 können Unternehmer für zukünftige Investitionen in NEUE und GEBRAUCHTE abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Vorteil:
- der Höchstbetrag der Inanspruchnahme wird von 154.000 € auf 200.000 €
- gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt
- der Investitionsabzugsbetrag wird erfolgsneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes übertragen werden
- für die Sonderabschreibung ist eine vorherige Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nicht notwendig
- keine Verzinsung von 6 %
Nachteil:
- um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zukönnen ist eine „Zwangsinvestition“ notwendig, d. h. eine Steuerbegünstigung tritt nur noch für eine tatsächliche Investition ein.
- die Anzahl Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, durch Unternehmen, wird sich verringern.
- der Steuerberater kann dadurch sehr spät (Oktober/November) die Steuererklärung erst erstellen, damit der Investitionsabzugsbetrag im Folgejahr berücksichtigt wird.
- Rückwirkende Gewinnerhöhung wird mit Steuerbescheid (§ 233a AO) und nicht mehr in der Buchhaltung verzinst.
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Alle Steuerpflichtigen konnten unabhängig von der Einkunftsart den Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr als 410 EUR (Nettobetrag) betragen hat.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 regelt den Sofortabzug neu. Dort wird zwischen privaten Überschusseinkünften und den Gewinneinkünften unterschieden.
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Auch als Selbständiger haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und dasjenige der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Für solche “Jungunternehmer” rückt die Buchhaltung in den Vordergrund.
Um über Ihren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Anspruch der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass Sie den Vordruck Anlage EKS ausfüllen. Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Wie jeder Empfänger von Grundsicherungsleistungen müssen auch Sie als Selbständiger alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beenden oder zu verringern. (Gebot des Forderns, § 2 SGB II)
Beachten Sie, dass es ab dem 01.01.2008 bei der Berechnung Ihres Einkommens nicht mehr auf den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn im Kalenderjahr ankommt. Vielmehr erfolgt die Einkommensermittlung grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum. Das monatlich zu berücksichtigende „Bruttoeinkommen“ ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben.
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