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Rubrik: Umsatzsteuer

Änderung beim Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden ab dem 1.1.2011

Wird ein Gebäude teils betrieblich und teils privat genutzt, kann es insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, mit dem Vorteil, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

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An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.

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Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 1.7.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert.

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Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist

Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.9.2009.

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Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Der Bundesrat stimmte Ende 2009 dem umstrittenen „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ zu, bei dem bekanntlich auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.

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Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen-, Gewerbe-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch.

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Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.

In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der ZM zu machen.

Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen.

 

Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

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Ordnungsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht

GmbH und GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und ggf. weitere Jahresabschlussunterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen. Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmen ein Mahnschreiben vom Bundesamt für Justiz. Dabei wird ihnen eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500 € angedroht, falls die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist nachgereicht werden.

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Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland

Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.

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Bürgerentlastungsgesetz

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf – innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge – weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen.

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Neues Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010 bringt wichtige Erleichterungen

Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.

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Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Voraussteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes hat.

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen

In zwei Urteilen vom 8.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zzt. 7 % unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.

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Lieferzeitpunkt ist zwingend in der Rechnung anzugeben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung – außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen – auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

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Ausstellung von Rechnungen

  Rechnung Kleinbetragsrechnung
     
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens ja ja
2. Name und Anschrift des Empfängers ja nein
3. Liefermenge, Handelsübliche Bezeichnung ja ja
4. Tag der Lieferung ja nein
5. Entgeld ja in einer Summe
6. Steuerbetrag ja nein
7. Steuersatz 19 % oder 7 % ja ja
8. Ausstellungsdatum ja ja
9. Steuernummer oder Ust-IdNr. ja nein
10. Hinweis auf Steuerbefreiung ja ja
11. fortlaufende Rechnungsnummer ja nein

Ihr Weg zur Musterrechnung:—>muster-rechnung.pdf

!Geld!

 

Bauleistungen § 13 b UStG

Bauleistungen § 13 b UStG

Wann der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird Im Regelfall ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, nach denen der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die von ausländischen Unternehmern eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung erhalten, sondern seit dem 1.4.2004 auch Subunternehmer im Baugewerbe.

Gemäß § 13 b UStG ist der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt in den folgenden Fällen:

Unternehmer im Ausland Verkauf durch Sicherungsgeber Grunderwerbsteuergesetz Bauleistungen
       
Werklieferungen,
sonstige Leistungen,
die von einem Unternehmer
ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist
Lieferungen sicherungsübereigneter
Gegenstände durch den Sicherungsgeber
an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens
Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit
verzichtet wird
Werklieferungen,
die der Herstellung,
Instandsetzung,
Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung
       
§ 13 b Abs. 1
Nr. 1 UStG
§ 13 b Abs. 1
Nr. 2 UStG
§ 13 b Abs. 1
Nr. 3 UStG
§ 13 b Abs. 1
Nr. 4 UStG

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt.

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