Rubrik: Umsatzsteuer
Der Bundesrat stimmte Ende 2009 dem umstrittenen „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ zu, bei dem bekanntlich auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.
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Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen-, Gewerbe-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch.
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Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.
In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der ZM zu machen.
Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass oder ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
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GmbH und GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und ggf. weitere Jahresabschlussunterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen. Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmen ein Mahnschreiben vom Bundesamt für Justiz. Dabei wird ihnen eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500 € angedroht, falls die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist nachgereicht werden.
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Inländische Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf – innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge – weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
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Viele deutsche Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben – z. B. für Kraftstoff, Transportmittel, Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen – tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, verzichten häufig darauf, einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Der Hauptgrund dafür liegt in der Schwierigkeit, sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinanderzusetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Voraussteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes hat.
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In zwei Urteilen vom 8.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt als eigenständige Leistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von zzt. 7 % unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher oder einen Dritten (z. B. einen Bauunternehmer oder Bauträger) erbracht wird.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung – außer bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen – auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
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Rechnung |
Kleinbetragsrechnung |
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| 1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmens |
ja |
ja |
| 2. Name und Anschrift des Empfängers |
ja |
nein |
| 3. Liefermenge, Handelsübliche Bezeichnung |
ja |
ja |
| 4. Tag der Lieferung |
ja |
nein |
| 5. Entgeld |
ja |
in einer Summe |
| 6. Steuerbetrag |
ja |
nein |
| 7. Steuersatz 19 % oder 7 % |
ja |
ja |
| 8. Ausstellungsdatum |
ja |
ja |
| 9. Steuernummer oder Ust-IdNr. |
ja |
nein |
| 10. Hinweis auf Steuerbefreiung |
ja |
ja |
| 11. fortlaufende Rechnungsnummer |
ja |
nein |
Ihr Weg zur Musterrechnung:—>muster-rechnung.pdf
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Wann der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird Im Regelfall ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, nach denen der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die von ausländischen Unternehmern eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung erhalten, sondern seit dem 1.4.2004 auch Subunternehmer im Baugewerbe.
Gemäß § 13 b UStG ist der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt in den folgenden Fällen:
| Unternehmer im Ausland |
Verkauf durch Sicherungsgeber |
Grunderwerbsteuergesetz |
Bauleistungen |
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Werklieferungen, sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist |
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens |
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird |
Werklieferungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung |
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§ 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG |
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt.
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