Rubrik: PKW
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Diese Anweisung hat sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2009 – mit Wirkung ab 1.1.2010 – korrigiert.
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Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört auch der geldwerte Vorteil, der mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden ist. Diese sind für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Statt dieses Betrages kann der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
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Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Ermittlung des Nutzungsanteils nach dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten kommt in Betracht, wenn dieses Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
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Wird ein Kraftfahrzeug (Kfz) zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, können Steuerpflichtige zwischen der Besteuerung nach der 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Die Methodenwahl muss für das Wirtschaftsjahr pro Fahrzeug einheitlich getroffen werden. Im Fall des Kraftfahrzeugwechsels ist auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig.
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Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.4.2009 auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
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Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz einer Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusetzen ist, kommt nach Auffassung des BFH hier nicht zum Tragen.
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In zwei Schreiben vom 6.2.2009 und vom 12.3.2009 verfügt das Bundesfinanzministerium die Nichtanwendung dreier Urteile des Bundesfinanzhofs mit z. T. weitreichenden Folgen für die Steuerpflichtigen. Dazu gehören:
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Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1-%-Regelung).
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Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1-%-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann.
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Das Bundeskabinett hat am 14.1.2009 eine Umweltprämie (sog. „Abwrackprämie“) von 2.500 € beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft oder geleast wird. Folgende Eckpunkte wurden bekannt gegeben:
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Der Arzt ist zwar an die Schweigepflicht gegenüber seiner Patienten gebunden; ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit folgenden Angaben muss er trotzdem nachgewiesen werden:
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Pendlerpauschale verfassungswidrig:BFH ruft das BVerfG an Neuregelung ab 2007. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
BFH, Beschlüsse v. 10.1.2008, VI R 17/07 und VI R 27/07,
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Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (II). 1%-Regelung. Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung pauschaliert ermittelt, ist er nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.
BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04
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Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (I).Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt,können vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06
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Pendlerpauschale verfassungswidrig: BFH ruft das BVerfG an Neuregelung ab 2007. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
BFH, Beschlüsse v. 10.1.2008, VI R 17/07 und VI R 27/07,
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Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern nutzt, muss er den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung versteuern. Die 1%-Regel gilt für diese Fahrten nicht.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2007, 11 K 502/06
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