Durch das ELENA-Verfahrensgesetz müssen alle Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger abgeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.
Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen: „Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen.“
Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort – bei ihrer Aufnahme – der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.
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Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. So wird die Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert. Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit ist es den Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend zu klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung vorliegt. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt.
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Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Diese ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten.
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Zukünftig sollen auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung überprüft werden. Demnach wird das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2009 um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung ergenzt.
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Meldung zur Sozialversicherung: Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstellen. Wird die Beschäftigung nach der Unterbrechung (ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde) wieder aufgenommen, ist keine gesonderte Meldung zu erstellen. Das erzielte Arbeitsentgelt wird in der nächsten Jahresmeldung erfasst.
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Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitsagenturen ausgezahlt, aufzubringen ist es von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger). Diese refinanzieren sich bei ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern durch eine Umlage, die jährlich nachträglich durchgeführt wird. Der Einzug dieser Umlage wird regelmäßig parallel zum Einzug des Unfallversicherungsbeitrags durchgeführt.
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