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Rubrik: Lohn

Übersicht Steuerklassenwahl

Lohnsteuerklasse I

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • Ledige
  • Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
  • Verheiratete, die dauernd getrennt leben
  • in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende
  • Verwitwete
  • Geschiedene

    Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind. Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

    Lohnsteuerklasse II

    In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen
  • und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
  • für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat des Ehegatten folgt.

    Lohnsteuerklasse III

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • Verheiratete, deren Ehegatte in die Steuerklasse V eingereiht ist – gilt nicht bei dauernd getrennt leben Ehegatten
  • Zusammenlebende Ehegatten, von denen nur einer Arbeitnehmer ist.
  • Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.
    • Der verstorbene unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
  • Das Ehepaar darf dauernd getrennt gelebt haben.

    Lohnsteuerklasse IV

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

    • wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – gilt nicht für dauernd getrennt Lebende
  • Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
  • wenn einen Ehegatten die Steuerklasse V inne hat, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
  • Lohnsteuerklassen IV/IV sollten gewählt werden, wenn beide ungefähr gleichviel verdienen.

    Lohnsteuerklasse V

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen.
  • wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben.

    Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.

    Lohnsteuerklasse VI

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • wenn ein Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.

 

Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit wird streng

Bestimmte Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 neu eingestellte Mitarbeiter sofort – bei ihrer Aufnahme – der Sozialversicherung melden. Damit soll die Behauptung erschwert werden, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit noch nicht erforderlich. Wenn eine Meldung über einen Mitarbeiter bei der Rentenversicherung nicht vorliegt, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung des vereinbarten Geschäftsführergehalts

Wird dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit verbucht, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

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Sofortmeldepflicht für Arbeitgeber gegen Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorbereitet. So wird die Meldepflicht der Arbeitgeber zur Sozialversicherung stark verändert. Bisher mussten die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn, abgegeben werden. Damit ist es den Kontrollbehörden vor Ort nicht möglich, Sachverhalte abschließend zu klären, wenn noch keine Meldung bei der Sozialversicherung vorliegt. Jetzt wird eine Sofortmeldepflicht eingeführt.

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Keine Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bremen ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht zwangsweise versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. In dem entschiedenen Fall aus der Praxis stellte der Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger der GmbH in Höhe von mehreren 100.000 € zur Verfügung. Ferner war das Verhältnis zu den GmbH-Gesellschaftern nicht nur durch besondere Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus durch eine besonders ausgeprägte Dominanz seitens des Geschäftsführers gekennzeichnet. Die Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass hier trotz des Anstellungsvertrags keine beitragspflichtige Beschäftigung vorlag.

 

Steuerlich unbegrenzt Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung im Kabinett beschlossen

Um die Bürger weiter zu entlasten, sind ab dem 1. Januar 2010 alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau (Basisschutz) steuerlich unbegrenzt absetzbar. Von der Neuregelung profitieren gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen.

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Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen an Beschäftigte Dritter

Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen nach § 37b Einkommensteuergesetz an Beschäftigte Dritter

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 soll § 1 Absatz 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung um eine Nr. 14 ergänzt werden. Danach gelten künftig Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, die nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden, nicht als Arbeitslohn im Sinne der Sozialversicherung.

Die Zuwendungen sind damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Keine Auswirkung hat diese Regelung jedoch auf Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, hier besteht weiterhin Beitragspflicht.

Beachten Sie bitte, dass bei Reaktionsschluss die Sozialversicherungsentgeltverordnung noch nicht verabschiedet wurde.
Aus diesem Grund sind Änderungen möglich.

 

Erhöhung der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit/ Mutterschaft

Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgeber aufgebracht. Die Umlagebeträge sind vom Arbeitsentgelt aller Arbeitnehmer des Betriebes zu entrichten.

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Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung

In dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2009 soll der § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt werden.Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

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Sofortmeldung

Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Diese ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten.

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Erweiterung des Meldeverfahrens - Übermittlung der Meldedaten der Unfallversicherung

Zukünftig sollen auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung überprüft werden. Demnach wird das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2009 um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung ergenzt.

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Besonderheit im Melde- und Beitragsverfahren bei Bezug von Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld

Meldung zur Sozialversicherung: Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstellen. Wird die Beschäftigung nach der Unterbrechung (ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde) wieder aufgenommen, ist keine gesonderte Meldung zu erstellen. Das erzielte Arbeitsentgelt wird in der nächsten Jahresmeldung erfasst.

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Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage von den UV-Trägern auf die Einzugsstellen

Insolvenzumlage

Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitsagenturen ausgezahlt, aufzubringen ist es von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger). Diese refinanzieren sich bei ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern durch eine Umlage, die jährlich nachträglich durchgeführt wird. Der Einzug dieser Umlage wird regelmäßig parallel zum Einzug des Unfallversicherungsbeitrags durchgeführt.

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Beitragsnachweise 2009

Beitragsmonat Termin Termin
  Beitragsnachweis Beitragszahlung
     
Januar 26.01.2009 28.01.2009
Februar 23.02.2009 25.02.2009
März 25.03.2009 27.03.2009
April 24.04.2009 28.04.2009
Mai 25.05.2009 27.05.2009
Juni 24.06.2009 26.06.2009
Juli 27.07.2009 29.07.2009
August 25.08.2009 27.08.2009
September 24.09.2009 28.09.2009
Oktober 26.10.2009 28.10.2009
November 24.11.2009 26.11.2009
Dezember 22.12.2009 28.12.2009
     
     

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig.

Er basiert auf der voraussichtlichen Beitragsschuld, der vom Arbeitgeber zu ermitteln.

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Gesundheitsreform - Einführung des Basistarifs

gesundheitsreform

Durch die Gesundheitsreform wird ab 1. Januar 2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif anzubieten.

Versicherte, die ab dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten dabei ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.

Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif nun durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert.

Hierbei wurde eine ausgewogene Lösung zwischen einer soliden Finanzierung der bestehenden Versicherungsverträge und einer Marktöffnung im Interesse der Versicherten erzielt.

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Detail über Geschenke nach § 37b EStG

geschenke

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen.

Hierzu einige Details:

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betrieblich nutzbare Geschenke sind abzugsfähig

geschenk

Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und bei dem das Geschenk nach seiner Art nach nur eine betriebliche Nutzung möglich ist, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.

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