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Rubrik: Lohnsteuer

Übersicht Steuerklassenwahl

Lohnsteuerklasse I

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • Ledige
  • Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
  • Verheiratete, die dauernd getrennt leben
  • in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende
  • Verwitwete
  • Geschiedene

    Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind. Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

    Lohnsteuerklasse II

    In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen
  • und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
  • für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat des Ehegatten folgt.

    Lohnsteuerklasse III

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • Verheiratete, deren Ehegatte in die Steuerklasse V eingereiht ist – gilt nicht bei dauernd getrennt leben Ehegatten
  • Zusammenlebende Ehegatten, von denen nur einer Arbeitnehmer ist.
  • Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.
    • Der verstorbene unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
  • Das Ehepaar darf dauernd getrennt gelebt haben.

    Lohnsteuerklasse IV

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

    • wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind – gilt nicht für dauernd getrennt Lebende
  • Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
  • wenn einen Ehegatten die Steuerklasse V inne hat, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
  • Lohnsteuerklassen IV/IV sollten gewählt werden, wenn beide ungefähr gleichviel verdienen.

    Lohnsteuerklasse V

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen.
  • wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben.

    Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.

    Lohnsteuerklasse VI

    Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • wenn ein Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt.

 

Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen an Beschäftigte Dritter

Beitragsfreiheit für pauschalbesteuerte Sachleistungen nach § 37b Einkommensteuergesetz an Beschäftigte Dritter

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 soll § 1 Absatz 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung um eine Nr. 14 ergänzt werden. Danach gelten künftig Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, die nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden, nicht als Arbeitslohn im Sinne der Sozialversicherung.

Die Zuwendungen sind damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Keine Auswirkung hat diese Regelung jedoch auf Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, hier besteht weiterhin Beitragspflicht.

Beachten Sie bitte, dass bei Reaktionsschluss die Sozialversicherungsentgeltverordnung noch nicht verabschiedet wurde.
Aus diesem Grund sind Änderungen möglich.

 

Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung

In dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2009 soll der § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt werden.Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

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Detail über Geschenke nach § 37b EStG

geschenke

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen.

Hierzu einige Details:

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Fahrtkostenzuschüsse

wie Sie wissen, hat der Gesetzgeber die sog. Entfernungspauschale ab 01.01.2007 neu geregelt. Dies hat auch zur Folge, dass bisher über den Lohn gezahlte Fahrtkostenzuschüsse (für Entfernungen bis 20 km) ab 2007 lohnsteuer- und versicherungspflichtiger Arbeitslohn werden.

Um dies zu vermeiden empfiehlt es sich, ab Januar 2007 den Angestellten KEINE Fahrtkostenzuschüsse mehr zu gewähren.

Anstelle dieses Zuschusses können Sie Ihren Arbeitnehmern sog. Warengutscheine zuwenden.

Hierbei ist zu beachten, dass der Gutschein

  • auf eine bestimmte Ware/Menge/ Anzahl und nicht auf Geldbetrag ausgestellt wird

    und

  • nur beim Arbeitgeber einzulösen ist

    Sofern der Nennwert des einzulösenden Betrages 44 Euro im Monat nicht übersteigt, ist dieser auch nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Quelle: Schünke & Collegen Steuerbertungsgesellschaft mbH

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