
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Hierzu einige Details:
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Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und bei dem das Geschenk nach seiner Art nach nur eine betriebliche Nutzung möglich ist, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.
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Geschenke an Geschäftsfreunde, Kollegen sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn ihr Wert 35 € nicht übersteigt. An der Abzugsfähigkeit ändert sich grundsätzlich nichts.Geschenke über 35 € pro Jahr und Beschenktem sind weiterhin nicht abzugsfähig. Der Beschenkte hat den geldwerten Vorteil des Geschenks – wie bisher auch – als Einnahme zu versteuern. In der Praxis wurde dies aber kaum verfolgt, zumal dem Beschenkten der Wert des Geschenkes fehlte.
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Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Der Zuwendung steht keine Gegenleistung gegenüber, die Parteien müssen sich dessen bewusst und einig sein. Sie steht nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung. Betrieblich veranlasste Geschenke dürfen pro Empfänger und Jahr nur bis zur Höhe von 35 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschrift erfasst nur betrieblich veranlasste Geschenke, also Aufwendungen, die begrifflich Betriebsausgaben sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für privat veranlasste Geschenke sind als typische Kosten der Lebensführung ohnehin nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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