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Rubrik: Lohn

Beitragsnachweise 2012

Beitragsmonat Termin Termin
  Beitragsnachweis Beitragszahlung
     
Januar 25.01.2012 27.01.2012
Februar 23.02.2012 27.02.2012
März 26.03.2012 28.03.2012
April 24.04.2012 26.04.2012
Mai 24.05.2012 29.05.2012
Juni 25.06.2012 27.06.2012
Juli 25.07.2012 27.07.2012
August 27.08.2012 29.08.2012
September 24.09.2012 26.09.2012
Oktober 25.10.2012 29.10.2012
November 26.11.2012 28.11.2012
Dezember 19.12.2012 21.12.2012
     
     

 

Zusammensetzung der Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer, die jeder Arbeitnehmer von seiner Rentenversicherungsanstalt erhält und sein ganzes Versicherungsleben gültig bleibt, setzt sich aus 12 Ziffern wie folgt zusammen:

1. Bereichsnummer der Vergabeanstalt (Stellen 1-2)
2. Geburtsdatum des Versicherten (Stellen 3-8)
3. Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Versicherten
vor der ersten Eheschließung (Stelle 9)
4. Seriennummer (Stellen 10-11)
5. Prüfziffer (Stelle 12)

 

Wegen Schwierigkeiten der Datensicherheit wird ELENA eingestellt

Tagesschau – ELENA Regierung erklärt Schwierigkeiten bei der Datensicherheit

Tagesschau – ELENA zu bürokratisch und zu teuer

Tagesschau – ELENA Wirtschaft investiert sinnlos Millionen

 

Regierung stoppt umstrittenen digitalen Entgeltnachweis ELENA

Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

ELENA – Der elektonische Entgeltnachweis; Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich geeinigt, das Verfahren zum „Elektronischen Einkommensnachweis“ einzustellen.

Dies hat jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die „elektronischen Lohnsteuerkarte“ bleibt davon unbetroffen:

Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken sind völlig unabhängig voneinander. Es gibt keinen Datenaustausch.

Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.

Zudem muss ein Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM–Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereit gestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.

Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) weiterverfolgt.

Die Regelungen sollen planmäßig Ende dieses Jahres beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst wird. Es bleibt also für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem Starttermin Januar 2012.

Quelle: Bundesfinanzminesterium

 

Beitragsnachweise 2011

Beitragsmonat Termin Termin
  Beitragsnachweis Beitragszahlung
     
Januar 25.01.2011 27.01.2011
Februar 22.02.2011 24.02.2011
März 25.03.2011 29.03.2011
April 21.04.2011 27.04.2011
Mai 25.05.2011 27.05.2011
Juni 24.06.2011 28.06.2011
Juli 25.07.2011 27.07.2011
August 25.08.2011 29.08.2011
September 26.09.2011 28.09.2011
Oktober 25.10.2011 26.10.2011
November 24.11.2011 28.11.2011
Dezember 23.12.2011 28.12.2011
     

 

Pflichten und Gefahren für Arbeitgeber bei 400-€-Jobbern im Sozialversicherungsrecht

  • Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 400 € Versicherungspflicht eintreten. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen zu können, sollte der Arbeitgeber daher bei Beginn einer Beschäftigung abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um dieses später verbindlich nachweisen zu können, empfiehlt es sich, einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen nimmt. Einen solchen Personalfragebogen finden Sie z. B. im Internet bei der Minijobzentrale unter: http://www.minijobzentrale.de und dort unter „Download-Center“ und dem Link „Formulare und Anträge“.** Den ganzen Beitrag lesen »

     

Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen auf Minijobs

Viele Urteile von Arbeitsgerichten haben zur Folge, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatte.

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Zusammentreffen mehrerer Minijobs

Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen.

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Überlassung einer Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung

Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe; variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende Geldbetrag.

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Illegales Beschäftigungsverhältnis – Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Es genügt etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist.

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Arbeitgeber ab 1.1.2010 zur elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen verpflichtet

Durch das ELENA-Verfahrensgesetz müssen alle Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger abgeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen: „Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen.“

 

Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer laut Tarifvertrag einen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer war jedoch von Februar 2005 bis 31.3.2006 arbeitsunfähig erkrankt.

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Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit

Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

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Aufwendungen für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen

Mit Urteil vom 30.4.2009 kam der Bundesfinanzhof zu dem Entschluss, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die sowohl betriebliche als auch gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben.

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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer – auch GmbH-Geschäftsführer – kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Ein uneingeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Häusliches Arbeitszimmer ist das häusliche Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

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Beitragsnachweise 2010

Beitragsmonat Termin Termin
  Beitragsnachweis Beitragszahlung
     
Januar 25.01.2010 27.01.2010
Februar 22.02.2010 24.02.2010
März 25.03.2010 29.03.2010
April 26.04.2010 28.04.2010
Mai 25.05.2010 27.05.2010
Juni 24.06.2010 28.06.2010
Juli 26.07.2010 28.07.2010
August 25.08.2010 27.08.2010
September 24.09.2010 28.09.2010
Oktober 25.10.2010 27.10.2010
November 24.11.2010 26.11.2010
Dezember 23.12.2010 28.12.2010
     

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig.

Er basiert auf der voraussichtlichen Beitragsschuld, der vom Arbeitgeber zu ermitteln.

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Bürgerentlastungsgesetz

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf – innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge – weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen.

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