Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.
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Bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlage gehalten werden, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.
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Gerade zum Jahresende überlegen viele Steuerpflichtige, einen Teil ihres Vermögens z. B. in Beteiligungen an Fondsgesellschaften anzulegen. Hier sei darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung – unabhängig von der Beteiligungshöhe – mitzuteilen ist.
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Die zum 1.1.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinnen wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger aus. Jeder Anleger und Bankkunde hat die Wahl: Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer – auf Antrag – direkt von der Bank einbehalten und abführen oder hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das Finanzamt gesondert festsetzen lassen.
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Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden ab, muss hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offengelegt werden. Soll die Bank die Kirchensteuer nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und nachzuweisen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall durch das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben.
Ab dem 1.1.2009 unterliegen die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen bekanntlich der sog. Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28 %. In aller Regel profitieren Steuerpflichtige mit einem höheren Steuersatz als 25 % von der Abgeltungsteuer, Steuerpflichtige mit einem niedrigeren Steuersatz haben aber dadurch keinen Nachteil. Sie können die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in ihrer Steuererklärung erfassen und mit dem individuellen Steuersatz versteuern.
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Teileinkünfteverfahren nennt sich zukünftig die Besteuerung der Kapitalerträge von Unternehmen.
Denn für sie soll die Abgeltungssteuer nicht gelten. Das Teileinkünfteverfahren erklärt 60% der Kapitalerträge als steuerpflichtig. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist zu ebenfalls 60% möglich.
Steuerberater Preßler schreibt dazu
Ab dem 01. Januar 2009 sollen alle Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden) im privaten Bereich einheitlich mit 25%, der sogenannten Abgeltungssteuer, besteuert werden.
Das gilt auch für Kursgewinne aus Aktiengeschäften und den Verkauf von Kleinst-GmbH-Anteilen (Beteiligung < 1%). Die Besteuerung erfolgt direkt bei der Bank. Die Angabe der Zinsen in der Steuererklärung wird damit grundsätzlich überflüssig. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25% oder sind Freibeträge nicht abgezogen worden, können diese beim Finanzamt durch Einreichen einer Steuererklärung geltend gemacht werden. Einen Abzug von tatsächlichen Werbungskosten wird es durch die Abgeltungssteuer nicht mehr geben. Stattdessen wird ein Pauschbetrag von 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete abgezogen.
Quelle: unbekannt
Die Zinsschranke soll zukünftig den Abzug von Zinsaufwendungen begrenzen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mehr als 1 Million EUR überschreitet.
Aufgrund dieser hohen Freigrenze hat die neue Regelung trotz der großen öffentlichen Diskussion für die meisten kleineren und mittleren Unternehmen keine Auswirkung.