Leistungsempfänger bucht ausländische Fremdleistung
Ein Bauunternehmer (Leistungsempfänger) gibt die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer in Auftrag. Der ausländische Installateur (Leistungserbringer) stellt eine Rechnung über 30.000,00 €. Der Leistungsempfänger darf die Vorsteuer nicht abziehen. Der Leistungsempfänger zahlt die Rechnung noch im selben Jahr.
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Erhaltene Skonti
Ein Unternehmer kauft für 30.000 € netto. Die Zahlung erfolgt mit Abzug von 3 % Skonto.
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Ein Unternehmer kauft Waren. Nach der fünften Bestellung erhält er einen Treuerabatt von 5 % i. H. v. 1.000,00 € netto. Die Rabatt-Gutschrift wird überwiesen.
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Erhaltene Preisnachlässe
Unternehmer kauft Waren 10.000 € netto. Die Lieferung weist Mängel auf. Daraufhin erhält der Unternehmer einen Preisnachlass i.H.v. 10 %.
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Erhaltene Boni
Ein Unternehmer erhält am Anfang des Folgejahres einen Bonus von 3 % des Vorjahres-Umsatzes. Er beträgt 1.500,00 € netto. Der Bonus mit den Rechnungen des Folgejahres verrechnet.
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Entnahme von Waren (19 % Umsatzsteuer)
Ein Unternehmer entnimmt aus seinem Musikgeschäft CD´s für seinen Privatgebrauch im Wert von 300,00 € brutto.
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Entnahme von Waren (7 % Umsatzsteuer)
Ein Bäcker entnimmt aus seinem Unternehmen Brot für seinen Privatverbrauch im Wert von 35 ,60 € brutto.
Tipp
Die Warenentnahmen eines Unternehmers aus seinem eigenen Unternehmen sind den Verkäufen an Kunden gleichzusetzen.
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- Auflösung des Investitionsabzugsbetrages Ende 2010
- Zahlung der Steuernachzahlung 2011
- Zahlung der Zinsen auf die Steuernachzahlung 2011
Im Jahr 2010
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Ein Unternehmer kauft einen gebrauchten Drucker von einem Privatmann für 200,00 €. Für diesen Drucker wurde bereits im Jahr 2007 ein IAB von 40 % gebildet.
Nebenrechnung:
Anschaffungskosten netto 200,00 € – Investitionsabzugsbetrag 80,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 120,00 € -> Sofortige Betriebsausgabe
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Ein Unternehmen kauft im Juni einen Computer für brutto 3.570,00 €. Für diesen Computer wurde bereits im Jahr 2007 ein IAB von 40 % (= 1.200,00 €) gebildet. Der Computer wird linear mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.
Nebenrechnung:
Anschafftungskosten netto 3.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 1.200,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 1.800,00 €
Nutzungsdauer sind 3 Jahre 1.800,00 € : 3 Jahre = Jahres-AfA 600,00 €
AfA im Jahr der Anschaffung 600,00 € x 7/12 = Anteilige Jahres-AfA für 7 Monate 350,00 €
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Ein Unternehm er kauft im Juni den Firmen-PKW für brutto 23.800,00 €. Für diesen PKW ist ein IAB von 40 % (=8.000,00 €) gebildet wurden. Der PKW wird linear mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben. Ein Fahrtenbuch wird geführt. Die private Nutzung liegt unter 10 %.
Nebenrechnung:
Anschaffungskosten netto 20.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 8.000,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 12.000,00 €
Nutzungsdauer sind 3 Jahre 12.000,00 € : 6 Jahre
= Jahres-AfA 2.000,00 €
AfA im Jahr der Anschaffung 2.000,00 € x 7/12 =
Anteilige Jahres-AfA für 7 Monate 1.160,00 €
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Bessere Familienförderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
DStR 51-52/2009, S. 2631, § 32 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 EstG
Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, BT-PM Nr. 294 v. 2.12.2009,
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 22.12.2009
Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
DStR 51-52/2009, S. 2631, NWB 48/2009, S. 3708,
§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EstG
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Ein Unternehmer kauft einen Computer für netto 2.000,00 €. Für diesen Computer wurde ein IAB von 40 % (= 800,00 €) gebildet. Der Computer wird linear mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.
Nebenrechnung:
Anschafftungskosten netto 2.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 800,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 1.200,00 € -> Sammelposten bilden
Nutzungsdauer sind dann nach
§ 6 (2a) EStG 5 Jahre 1.200,00 € : 5 Jahre =
Jahres-AfA 240,00 €
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Auflösung des IAB bei unterbliebener Investition
**Ein Unternehmer hat im Jahr 2007 einen Investionsabzugsbetrag i. H. v. 13.000,00 € gebildet. Dieser sollte für die Anschaffung eines neuen Firmen-PKWs (zu mehr als 90 % betrieblich genutzt) dienen. Den PKW hat er bis zum 31.12.2010 nicht angeschafft.
In 2011 erhält er einen berichtigten Bescheid für 2007 mit einer Steuernachzahlung i.H. v. ca 4.000,00 € und zusätzlich festgesetzte Zinsen i.H. v. ca. 560,00 €.
Nebenrechnung für die Zinsen auf die Steuernachzahlung (Gesetzesvorlage § 233a AO und § 238 AO)
Beginn des Zinslaufes:
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Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
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Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
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In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung.
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