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Auflösung des IAB wegen Investition (ohne Kfz)

Ein Unternehmen kauft im Juni einen Computer für brutto 3.570,00 €. Für diesen Computer wurde bereits im Jahr 2007 ein IAB von 40 % (= 1.200,00 €) gebildet. Der Computer wird linear mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden.

Nebenrechnung:

Anschafftungskosten netto 3.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 1.200,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 1.800,00 €

Nutzungsdauer sind 3 Jahre 1.800,00 € : 3 Jahre = Jahres-AfA 600,00 €

AfA im Jahr der Anschaffung 600,00 € x 7/12 = Anteilige Jahres-AfA für 7 Monate 350,00 €

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Auflösung des IAB wegen Investition (für Kfz)

Ein Unternehm er kauft im Juni den Firmen-PKW für brutto 23.800,00 €. Für diesen PKW ist ein IAB von 40 % (=8.000,00 €) gebildet wurden. Der PKW wird linear mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren abgeschrieben. Ein Fahrtenbuch wird geführt. Die private Nutzung liegt unter 10 %.

Nebenrechnung:

Anschaffungskosten netto 20.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 8.000,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 12.000,00 €

Nutzungsdauer sind 3 Jahre 12.000,00 € : 6 Jahre
= Jahres-AfA 2.000,00 €

AfA im Jahr der Anschaffung 2.000,00 € x 7/12 =
Anteilige Jahres-AfA für 7 Monate 1.160,00 €

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Urteile I/2010

Bessere Familienförderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
DStR 51-52/2009, S. 2631, § 32 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 EstG

Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, BT-PM Nr. 294 v. 2.12.2009,
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 22.12.2009

Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums,
DStR 51-52/2009, S. 2631, NWB 48/2009, S. 3708,
§ 6 Abs. 2 u. 2a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EstG

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Auflösung des IAB wegen Investition (150 € < gekürzte AK < 1.000 €)

Ein Unternehmer kauft einen Computer für netto 2.000,00 €. Für diesen Computer wurde ein IAB von 40 % (= 800,00 €) gebildet. Der Computer wird linear mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben werden.

Nebenrechnung:
Anschafftungskosten netto 2.000,00 € – Investitionsabzugsbetrag 800,00 €
= gekürzte Anschaffungskosten 1.200,00 € -> Sammelposten bilden

Nutzungsdauer sind dann nach
§ 6 (2a) EStG 5 Jahre 1.200,00 € : 5 Jahre =
Jahres-AfA 240,00 €

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Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Auflösung des IAB bei unterbliebener Investition

**Ein Unternehmer hat im Jahr 2007 einen Investionsabzugsbetrag i. H. v. 13.000,00 € gebildet. Dieser sollte für die Anschaffung eines neuen Firmen-PKWs (zu mehr als 90 % betrieblich genutzt) dienen. Den PKW hat er bis zum 31.12.2010 nicht angeschafft.
In 2011 erhält er einen berichtigten Bescheid für 2007 mit einer Steuernachzahlung i.H. v. ca 4.000,00 € und zusätzlich festgesetzte Zinsen i.H. v. ca. 560,00 €.

Nebenrechnung für die Zinsen auf die Steuernachzahlung (Gesetzesvorlage § 233a AO und § 238 AO)

Beginn des Zinslaufes:

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Betriebsübergang – Haftung des Betriebserwerbers

Grundsätzlich schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

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Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt

Ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

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Unverlangte Zusendung von

In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird ein rechtswidriger Eingriff jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail mit Werbung verneint. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung bejaht dagegen auch bei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung.

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Dienstreise: Längerfristiger Einsatz beim Kunden begründet keine Arbeitsstätte

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht, zu verstehen; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb

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Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten.

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Betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsmangel nicht immer möglich

Die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise beschert vielen Betrieben Auftragseinbrüche in großen Dimensionen. Die betroffenen Unternehmen versuchen nunmehr den Arbeitsmangel vorübergehend durch Kurzarbeit zu überbrücken. Reicht dieses Mittel nicht mehr aus, so ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung oftmals nicht zu vermeiden.

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Weihnachtsgeld – gegenteilige betriebliche Übung

Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung.

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Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen auf Minijobs

Viele Urteile von Arbeitsgerichten haben zur Folge, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatte.

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Rückzahlung von Ausbildungskosten

Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht in einem solchen Fall nicht.

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Zusammentreffen mehrerer Minijobs

Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen.

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Überlassung einer Tankkarte als Barlohn oder Sachzuwendung

Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, sind Arbeitslohn. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nicht in Geld bestehende Einnahmen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist aber eine Ware bzw. ein sonstiger Sachbezug. In diesem Fall ist die (nach Art und Umfang bestimmte) zugewendete Menge die feststehende Größe; variieren kann dagegen der für diese Menge (Ware) aufzuwendende Geldbetrag.

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Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam

Mit Urteil vom 27.2.2007 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Banken Darlehensforderungen abtreten dürfen. Nun mussten die Richter beurteilen, ob auch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse Darlehensforderungen abtreten kann.

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