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Einkommensteuerliche Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters

Im Streitfall, der der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, führte der Kläger eine Praxis als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Darüber hinaus war er als Insolvenz¬verwalter tätig. Seinen Gewinn ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Streitjahren beschäftigte er 12 bis 13 weisungsgebundene Arbeitnehmer, davon nur 5 Arbeitnehmer als Vollzeitkräfte. Für den Bereich der Insolvenzverwaltung waren unstreitig zwei Vollzeitkräfte eingesetzt. Der Kläger betreute Mitte 2001 mehr als 100 Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter. Streitig war, ob der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus selbstständiger Tätigkeit erzielt.

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Bekanntgabe durch Computerfax unwirksam

Eine vom Finanzamt mittels Computerfax übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang.

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Rentenversicherungspflicht eines Franchisenehmers

In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall betrieb eine Franchisenehmerin seit Dezember 2002 aufgrund eines geschlossenen „Partner- und Systemvertrags“ einen Backshop, in dem sie bis zum 30.11.2003 zunächst eine Arbeitnehmerin geringfügig und anschließend mehr als nur geringfügig beschäftigte. Die Richter hatten zu beurteilen, ob sie in der Zeit, in der sie als Franchisenehmerin selbstständig tätig war, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war, solange sie selbst keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte.

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Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten für die Reinigung des Öltanks in die Betriebskosten für diesen Zeitraum einzustellen. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach der Betriebskostenverordnung sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt.

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Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails

Unter dem Absender “DIENST@bundesfinanzministerium.de” sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Die betroffenen Bürger werden in betrügerischer Absicht gebeten, in einem mit der E-Mail versandten Formular ihre Kreditkartendaten anzugeben und das Formular zurückzusenden.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind.

Mit der Spam-E-Mail wird hier offensichtlich von dritter Seite versucht, in betrügerischer Weise Kreditkartendaten von Bürgern auszuspähen und diese illegal zu verwenden.

Das Bundesfinanzministerium warnt vor diesen E-Mails und rät den betroffenen Bürgern nachdrücklich,

  • die E-Mail zu ignorieren,
  • das beigefügte Formular keinesfalls auszufüllen und
  • auf die E-Mail nicht zu antworten.

    Quelle: Pressemitteilungen vom 04.05.2010 Nr.: 24/2010

     

BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, von sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Grundfreibetrags 2005

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält an seiner Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Gesetzgeber beurteilt auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhende Renteneinnahmen ab dem Jahr 2005 – abweichend von der bis dahin geltenden Rechtslage – als steuerbare Einnahmen. Ab dem Jahr 2025 sind solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerwirksam zu berücksichtigen. Auch die bis dahin geltende Übergangsregelung ist nicht zu beanstanden. Nach dieser sind zwar im Jahr 2005 nur 60 % der Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzen, wobei dieser Prozentsatz jährlich um 2 % bis auf 100 % ansteigt. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, wird aber erst in den Jahren geprüft, in denen die Renteneinnahmen zufließen. Hier ist dann mit weiteren Klageverfahren zu rechnen.

2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der sogenannten Günstigerprüfung) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 €, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 € abgezogen werden.

Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt.

Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 sei die unzureichende steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum 31.12.2009 hinzunehmen. Die Aufwendungen für die übrigen im Einkommensteuergesetz genannten Versicherungsbeiträge berührten nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Dies gelte nach Auffassung des BFH auch für die zwangsweise zu leistenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; sie dienten nicht der Existenzsicherung, sondern der Erlangung einer Lohnersatzleistung.

3. Grundfreibetrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 €. Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.

 

Verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Nichtwohnzwecken

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier sei jedoch erwähnt, dass der Bundesfinanzhof bereits 2003 entschieden hat, dass der volle Werbungskostenabzug – ohne weitere Prüfungen – nur noch dann möglich ist, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

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„Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen,
hat das Recht Steuern zu sparen !“ frei nach einer Entscheidung sus einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1965 Helmut Schmidt, früherer Bundeskanzler und Finanzminister

 

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei betrieblichen und beruflichen Auslandsreisen seit 1.1.2010

Mit Schreiben vom 17.12.2009 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht. Diese können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Aktuelles > BMF-Schreiben/Veröffentlich¬un¬gen zu Steuerarten > Lohnsteuer heruntergeladen werden.

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AfA-Berechtigung bei Gesellschafteraufnahme in eine Einzelpraxis

Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.

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Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend

Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen.

Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, wird der Veräußerungsgewinn eines Betriebes auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

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Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.

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Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen in Planung

Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben. Dabei sollen folgende Maßnahmen – zum Teil erst ab 1.7.2010 – zum Tragen kommen:

Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung: Die Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt werden. Gleichzeitig werden im EU- und EWR-Ausland gelegene selbst genutzte Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung einbezogen.

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Neue Düsseldorfer Tabelle seit 1.1.2010

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft.

Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld geändert haben. Die Regelsätze betragen nun:

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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

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So bereiten Sie amtliche Angelegenheiten bestens vor

Hier finden Sie ganz ohne langes Suchen die Formulare, die Sie für Ihre Unternehmerischen belange benötigen. Vordrucke der Agentur für Arbeit oder Formblätter für das Meldewesen, Personaldaten: einfach herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. So sparen Sie sich unnötige Ämterbesuche!

anderung-personaldaten.pdf

antrag-auf-insolvenzgeld.pdf

antrag-auf-kurzarbeitergeld.pdf

arbeitsbescheinigung.pdf

arbeitsbescheinigung-z-23.pdf

ausbildungsbescheinigung.pdf

barbelege.pdf

besondere-lst-bescheinigung-2010.pdf

beurteilung-von-geringfugig-beschaftigten.pdf

beurteilung-von-kurzfristig-beschaftigten.pdf

bewirtungsquittung.pdf

einkommensbescheinigung.pdf

entgeltbescheinigung-zur-berechnung-krankengeld-bei-krankheit-des-kindes.pdf

erstatt-aag-krank-u-mutterschaft.pdf

fragebogen-geringfugig-und-kurzfristig-beschaftigte.pdf

information-fur-geringfugig-entlohnte-beschaftigte-verzicht-auf-die-rentenverischerungsfreiheit.pdf

insolvenzgeldbescheinigung.pdf

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warengutschein.pdf

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Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm tätig war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.

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