
Wenn einem in der Inhaltsfindung nichts einfällt heiß heute alles „Service“. Unternehmensservice, Buchhaltungsservice, Dienstleistungsservice. Das klingt alles so labidar wie „Gabi´s Imbiss“. Wo ist hier der Biss?
Auch bei dem Service diverser Telekomunikationsfirmen – die mit „Tele-„ anfangen und mit „-kom“ aufhören. Der sogenannte Service geht sogar soweit, das man dem Unternehmen beweisen muss, dass bestimmte Rechnungen bereits bezahlt sind. Man weist dieses Unternehmen sogar noch darauf hin, sie mögen doch bitte ihre Forderungskonto abstimmen.
Für die Zusendung eines Kontoauszuges möchte so ein Unternehmen sogar noch 15,00 € haben. Was ist das für ein Service? Man kann den Spieß umdrehen und schreiben: für die Zusendung meines Kontoauszuges als Beweis das Rechnungen bezahlt sind stelle ich Ihnen Kosten in Höhe von 30,00 € in Rechnung – bitte überweisen Sie mir die Differenz. – Am Ende stellt sich raus – das diverse Überweisungen auf einem Sammelkonto gelandet sind – die nicht verbucht wurden.
lesen Sie mehr dazu auf der www.streuverluste.de

Angeregt durch den Impuls „Service ist ein vollständiges Tafelgeschirr“ auf der www.streuverluste.de Seite, schreiben wir unsere Erfahrungen dazu. Service kommt aus dem lat. – servire und bedeutet Sklave – weiterentwickelt im französischen – servir – dienen. In der heutigen deutschen Unternehmenslandschaft muss man sich fragen wer hier der Sklave ist.
Das liefernde und sonstige Leistungen, nachhaltig, bringende Unternehmen oder der Kunde ? Deswegen verwundert es mich nicht, dass der Begriff „Service“ eingeführt wurde. Das Wort Service hat sich weiterentwickelt. Es bedeutet heute nicht mehr Sklave oder dienen, sondern etwas serviert bekommen, etwas kredenzt bekommen ohne es gewollt oder verlangt zu haben – man bekommt etwas mit dem man nicht gerechnet hat.
Zum Beispiel in einer Steuerkanzlei: statt vertrocknete Monate alte Kekse, die die Sekretärin Frau Thietze, besorgt hat, zu bekommen, wäre doch ein Ostteller eine echte Innovation im Dunstkreis des Mandanten und auf dem Tisch des Besprechungszimmers. Service ist geben und nehmen und das nicht unbedingt in Geldleistung; es soll beide Parteien voranbringen, denn beide Parteien wollen ja auch was erreichen.
Service bei Steuerberatern?
Gibt es beim beim Steuerberater eigentlich einen Service? Ich meine außer vielleicht eine Tasse Kaffee oder Tee oder ein Glas Wasser. Egal zu welchem Steuerberater man geht der Inhalt und die Qualität muss gleich sein, sonst klopft das Finanzamt an die Tür. Welchen Sercive bekommt man in einer Steuerkanzlei?
1.mindestens 10 Minuten warten bis der Steuerberater ins Besprechungszimmer kommt
2.Heucheleien und Ausreden wenn man nicht erreicht werden will – aber trotzdem im Büro ist:
- noch nicht im Hause
- er ist gerade auf der Keramikapteilung der Kanzlei
- zu Tisch
- ein Meeting
- einen Mandantentermin hat
- oder schon außer Haus ist
- ist gerde im Archiv
- Chefbesprechung
- Mitarbeiterbesprechung
- macht gerade eine Geschäftsbesorgung
- kommt gerade zur Tür rein und ruft zurück
- sitz gerade mit einem Techniker zusammen
- führst ein Bewerbungsgespräch
- kannst noch keine Auskunft geben, weil der PC abgestürzt ist
- ist noch ! nicht im Haus weil er 10 uhr einen Außerhaustermin hat
- kommt später rein
- setzt dich gerade mit dem Hausverwalter auseinander
- telefoniert gerade mit dem Finanzamt
- telefonierst gerade mit der Bank
- führt ein Bankgespräch mit einem Mandanten inbound oder outdoor
- telefoniert gerade mit Family
- hat gerade Probleme mit seiner Internetseite
- er ist unterwegs
- er ist in der anderen Niederlassung zu erreichen
- Oma gestorben
- krank
- Kind in den Kindergarten bringen
- ...
Wenn man ihn dann endlich erwischt hat, hört man immer gleiche Floskeln wie: „Das hört man doch immer wieder gern.“ Die Chemie entscheidet und ob man mit leicht rutschigen Schmeichelein umgehen möchte. Stellt sich die Frage, ob man so ein langfristiges Vertrauen aufbauen kann.
Aber so kann in Steuerkanzleien Geld verdient werden. Und das obwohl man seinen Steuerberater nur einmal pro Jahr zu Gesicht bekommt. Wo liegt hier der wirkiche Service? Hm. Innovationen im Dunstkreis eines Steuerberaters kann man vergessen. Der Service würde wohl im „Knöpfchen drücken“ liegen. Man müßte den Titel STEUER-BERATER in Zahlen-berater oder Zahlen-dreher umbenennen.
Böse Mandanten, die Dienstleistungen erschleichen und Ihre Rechnungen nicht bezahlen würden ihn als „Tastenwixer“ bezeichnen.
Nebenbei bemerkt: Wie bekommt man seinen Steuerberater dazu seine Rechnung zu zerreisen? Antwort: indem man in seinem Büro laut Vergewaltigung schreit.
Zahlen nett darstellen – dazu braucht man keinen Steuerberater-Titel wohl eher ein Volkshochschulkurs in Excel oder einen Buchhalter der dies kann. Ist das Service? Um den Kreis zu schließen – hier ist der Mandant Sklave des Zahlen-beraters oder dient hier der Berater der Zahlen etwa doch dem Mandanten weil er die Zahlen geschickt im gesetzlichen Rahmen verdreht?
Für unseren Kunden, eine erfolgreich wachsendes Fachklientel in Sachsen im Bereich „Heil-Impulse“ suchen wir einen selbständigen Steuerberater. Die Vortrags und Seminarreihe „Heil-Impulse“ befaßt sich mit Fachklientel wie Ärzte, Apotheker, Autosuggestoren, Psychologen, Unternehmer, Pysiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sanitätshäusern, Pflegekräfte, Heiler, Heilpraktiker, Lebensberater zum Thema alternaive Heilmedizin. Wir sind ein ein Team auf in dem ein hoher Wert auf Harmonie gelegt wird.
Ihre Aufgaben:
Sie sind verantwortlich für die Mandantenbuchhaltung, die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen. Sie beraten Ihre Mandanten in allen steuerlichen Angelegenheiten und bauen die vertrauensvollen Mandantenbeziehungen weiter aus.
Unsere Anforderungen:
Sie verfügen über erfolgreich absolvierte Ausbildung mit Schwerpunkt Steuerwesen mit mehreren Jahren berufspraktischer Erfahrung. Idealerweise haben sie Ihr Steuerberaterexamen mit Erfolg bestanden. Sie besitzen mehrjährige Erfahrungen mit den Abläufen einer Steuerkanzlei und verfügen über erste Führungserfahrungen.Sehr gute EDV-Kenntnisse in MS-Office und DATEV oder Agenda setzen wir voraus. Ein eigenverantwortliches und mandantenorientiertes Arbeiten, ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Spaß an der Arbeit zeichnen Sie aus.
Sie suchen eine neue Herausforderung und bevorzugen einen anspruchsvollen Mandantenstamm?
Auf eine schriftliche Korrespondenz per E-Mail freuen uns auf Sie!
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25.01.2011 |
27.01.2011 |
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22.02.2011 |
24.02.2011 |
| März |
25.03.2011 |
29.03.2011 |
| April |
21.04.2011 |
27.04.2011 |
| Mai |
25.05.2011 |
27.05.2011 |
| Juni |
24.06.2011 |
28.06.2011 |
| Juli |
25.07.2011 |
27.07.2011 |
| August |
25.08.2011 |
29.08.2011 |
| September |
26.09.2011 |
28.09.2011 |
| Oktober |
25.10.2011 |
26.10.2011 |
| November |
24.11.2011 |
28.11.2011 |
| Dezember |
23.12.2011 |
28.12.2011 |
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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll gewährleistet werden, dass er seinen Urlaub zu seiner Erholung nutzt.
Dabei ist zunächst jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Handlung verboten ist, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind. Der geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren.
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können, ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu verlieren. So darf z. B. nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.9.2009 ein Familienmitglied während des Urlaubs auf einem Weihnachtsmarkt an dem Verkaufsstand des Ehegatten helfen.
Einem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch bei Nebentätigkeiten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 31.3.2010 entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19 % Mehrwertsteuer“ Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.
Die Richter sahen in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der – so der BGH – mit einem solchen Kauf-anreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers entgeht.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Diese Anweisung hat sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2009 – mit Wirkung ab 1.1.2010 – korrigiert.
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Bis 31.12.2008 wurden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So blieben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei.
Zur Sicherung und zum Beweis der Höhe der Anschaffungskosten zum Kaufzeitpunkt sollten alle Kaufbelege von Wertpapieren sowie die Depotauszüge aufbewahrt werden. So kann auch in (ferner) Zukunft nachgewiesen werden, zu welchem Kaufpreis welches Wertpapier zu welchem Zeitpunkt erworben wurde.
Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Wertpapiere vor dem 31.12.2008 gekauft wurden, deren Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Aber auch beim Wechsel der depotführenden Bank können diese Unterlagen erhebliche steuerliche Bedeutung haben.
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehört auch der geldwerte Vorteil, der mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden ist. Diese sind für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Statt dieses Betrages kann der auf die private Nutzung entfallende Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
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Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.
So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Eine Ermittlung des Nutzungsanteils nach dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten kommt in Betracht, wenn dieses Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
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Weil der Beruf des Reiseleiters in Deutschland nicht reglementiert ist, können die Reiseleiter im Ausland u. U. Probleme bei der Berufsanerkennung bekommen. So gibt es in Deutschland keine Behörde, die ihnen ihre Berufserfahrung bescheinigen könnte. Einige Mitgliedstaaten tun sich schwer, Arbeitgeberbescheinigungen oder Nachweise des Finanzamtes als gleichwertige Nachweise zu akzeptieren.
Wenn ein Reiseleiter aus einem Land wie Deutschland stammt, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, muss er nach Angaben der Bundesregierung nachweisen können, „dass er den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, damit er die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, der den Beruf des Reiseleiters reglementiert hat, ausüben kann“. Reglementiert ist der Beruf des Reiseleiters in Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Frankreich, Belgien, Österreich, Zypern und Malta.
Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) in seinem Urteil vom 15.12.2009 entschieden.
In dem Verfahren machte ein schwerstpflegebedürftiger Steuerpflichtiger (Pflegestufe III) geltend, dass das Pflegegeld seiner privaten Pflegezusatzversicherung nicht auf seine Heim-unterbringungskosten anzurechnen sei. Dem ist das FG nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den durch die Pflege entstehenden Aufwendungen. Bei seiner Entscheidung hat sich das FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1971 bezogen, wonach auch die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten mindern. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.2.2010 ist der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Miet¬zeit unverjährbar. Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter seit 1959 eine Wohnung angemietet. Das über der Wohnung liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte der Mieter vom Vermieter schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Im Jahr 2007 ließ der Mieter ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Nun hat er eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Daraufhin machte der Vermieter Verjährung gelten.
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In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens im Erbfall auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten.
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