Ein Domain-Name wird benötigt, damit der Unternehmer seine Homepage ins Internet einstellen kann. Zuvor muss der Unternehmer aber seinen Domain-Namen registrieren oder käuflich erwerben. Die Anschaffungskosten werden auf dem Konto “Ähnliche Rechte und Werte” 0025 (SKR 03) erfaßt.
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Auflösung des IAB wegen Investition (gekürzte AK kleine als 150 €)
Ein Unternehmen kauft in 2010 gebrauchte Büroeinrichtung von einem Privatmann für 230,00 €.
Dafür wurde bereits im Jahr 2008 ein IAB von 40 % (=92,00 €) in Anspruch genommen.
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Urteile III/2009
| Titel |
Fundstelle |
| Das Bürgerentlastungsgesetz |
BMF-PM v. 3.6.2009; BR-Drs. 567/09 v. 19.6.2009 |
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| Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten |
BMF-Schr. v. 10.7.2009 – IV B 8 - S 7368/09/10001 |
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| Vorsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland |
BZSt-PM v. 22.6.2009, DW April 2009, Beitrag Nr. 9 |
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| Aufwendungen für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen |
BFH-PM Nr. 55 vom 1.7.2009, |
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BFH-Urteil v. 30.4.2009 – VI R 55/07 |
| Änderung der Rechtsprechung bei doppelter Haushaltsführung |
BFH-PM Nr. 42 v. 27.5.2009, |
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BFH-Urt. v. 5.3.09 – VI R 58/06, VI R 23/07 |
| Aufwendungen für Erststudium |
BdStZ PM v. 2.7.2009, BFH-Urt. VI R 14/07, VI R 6/07, VI R 49/07, VI R 79/06 |
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| Höheres Elterngeld nach Steuerklassenwechsel |
BSG-PM Nr. 26/09 v. 25.6.2009, |
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BSG-Urteile – B 10 EG 3/08 R u. B 10 EG 4/08 R |
| Verfassungsbeschwerde gegen Entfall des Kindergeldes durch den sog. „Fallbeileffekt“ abgewiesen |
BVerfG PM Nr. 46 v. 29.4.2009, |
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BVerfG-Beschl. v. 6.4.2009 – 2 BvR 1874/08 |
| Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt |
BMF-PM v. 20.5.2009, Vorschlag Herr Hradecky, StB. München, § 32 b EstG |
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| Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH |
BFH-PM Nr. 53 v. 1.7.2009, BFH-Urt. v. 23.4.2009 – VI R 81/06 |
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| Ordnungsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht |
BKK Nr. 7 v. 3.4.2009, LG Bonn, Beschl. v. 29.10.2008 – 30 T 104/08 |
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| Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell SatzungsŠnderung erforderlich |
Vorschlag Dr. Humm, RA u. StB, Kanzlei Dr. Schulte, Dr. Humm, Würzburg, BMF-Schr. v. 22.4.2009 – IV C 4 – S 2121/07/0010, § 3 Nr. 26a EstG |
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| Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung |
Vorschlag Hr. Hradecky, StB München, FG München v. 16.12.2008 - 13 K 3118/05 |
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| Aufwertung ehrenamtlicher Betreuer |
BR-PM 133 v. 10.7.2009 BR-Drs 566/09 (Beschluss) |
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| Reform des ehelichen Güterrechts |
BMJ Newsletter v. 14.5.2009 |
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| Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform |
BMJ-PM v. 2.7.2009 |
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Ein Kfz-Händler verkauft einem Unternehmer – privat am einen neuen PKW für 35.700,00 € inkl. 19 % Ust und nimmt gleichzeitig das alte Auto für 5.000,00 € in Zahlung.
Der Kfz-Händler verkauft den Alt-PKW an einen anderen Kunden für 9.5200,00 € weiter.
So erfassen Sie die Buchung aus Sicht des Kfz Händlers:
- Verkauf des neuen PKW
- Inzahlungsnahme des Gebrauchtwagens
- Verkauf des Gebrauchtwagens
- Zu versteuernde Differenz
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Ein Händler verkauft einen neuen Flachbildschirm. Der Käufer gibt seinen alten Flachbildschirm bei dem Händler für 3.000,00 € in Zahlung und bezahlt für das neue Modell brutto 5.900,00 €. Der Händler wiederrum verkauft den alten Bildschirm für 4.760,00 € weiter.
So erfassen Sie die Buchung aus Sicht des Händlers:
- Barverkauf des neuen Bildschirm
- Inzahlungnahme des alten Bildschirm
- Verkauf des neuen Bildschirm
- Zu versteuernde Differenz
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Ein Unternehmen (=Leistungsempfänger) beauftragt im Mai ein Bauunternehmen (=Leistungserbringer) ein weiteres Bürogebäude zu errichten. Im April erhält Die Firma die Rechnung über den vereinbarten Preis von 700.000,00 € zzgl. USt. Eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 2 EStG liegt nicht vor. Das Unternehmen zahlt die Rechnung abzüglich dem Steuerabzug von 15 % (§ 48 Abs. 1 EStG) anfang Juni des gleichen Jahres.
So erfassen Sie:
- Rechnung
- Zahlung der Rechnung
- Verbindlichkeiten gegenüber dem FA
- Zahlung an das Finanzamt
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Ein Unternehmen (=Leistungsempfänger) beauftragt im Mai ein Bauunternehmen (=Leistungserbringer) ein weiteres Bürogebäude zu errichten. Im April erhält Die Firma die Rechnung über den vereinbarten Preis von 700.000,00 € zzgl. USt. Eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 2 EStG liegt nicht vor. Das Unternehmen zahlt die Rechnung abzüglich dem Steuerabzug von 15 % (§ 48 Abs. 1 EStG) anfang Juni des gleichen Jahres.
So erfassen Sie:
- Rechnung
- Zahlungseingang
- Forderung gegenüber dem FA
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Im August des laufenden Jahres gestattet die Geschäftsleitung eine Vorabausschüttung von 70.000,00 €. Die Vorabausschüttung soll in der Gewinn- u. Verlustrechnung ausgewiesen werden.
So erfassen Sie:
1. Vorabausschüttung an „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen“ – Nettoausschüttung
2. Kapitalertragsteuer an Vorabausschüttungen
3. Zahlung der Vorabausschüttung an „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen für das laufende Jahr“
4. Zahlung der Kapitalertragsteuer
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Ein Gewinn aus dem Vorjahr eines Unternehmens soll auf das laufend Geschäftsjahr vorgetragen werden Die Bruttoausschüttung sollen 50.000,00 € betragen, davon sollen 20.000,00 € Gewinnrücklagen gebildet werden und 30.000,00 € auf Vortrag neue Rechnungen.
So erfassen Sie:
- Eröffnungsbuchung „Gewinnvortrag vor Verwendung“
- Umbuchung „Gewinnvortrag vor Verwendung“ an das GuV-Konto „Gewinnvortrag nach Verwendung“
- Ausschüttung Vorjahr
- Kapitalertragsteuer an „Gewinnvortrag vor Verwendung“
- Zahlung Gewinnausschüttung an „Verbindlichkeiten gg. Gesellschaftern für offene Ausschüttung“
- Zahlung der Kapitalertragssteuer an „Verbindlichkeiten aus Einbehaltungen“
- Einstellung der Gewinnrücklage
- Vortrag des verbleibenden Jahresergebnisses auf neue Rechnung
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Ein Unternehmer (Soll-Versteuerer) kauft Büroeinrichtung für brutto 5.950,00 €. Er leistet am 01.12. eine Anzahlung i.H.v. 3.570,00 €. Lieferung und Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag ist der 01.03. des Folgejahres. Am 01.05. wird der Restbetrag i.H.v. 2.380,00 € überwiesen.
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Ein Unternehmer (Soll-Versteuerer) kauft Büroeinrichtung für brutto 5.950,00 €. Er leistet am 01.06. eine Anzahlung i.H.v. 3.570,00 €. Lieferung und Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag ist der 01.07. des gleichen Jahres. Am 01.08. wird der Restbetrag i.H.v. 2.380,00 € überwiesen.
- Anzahlung
- Rechnung
- Auflösung der Anzahlung
- Zahlung des Restbetrages
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Ein Unternehmer (Soll-Versteuerer) verkauft Büroeinrichtungen für brutto 1.190,00 €.
Der Kunde leistet am 01.11. eine Anzahlung i.H.v. 119,00 €. Lieferung und Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag ist der 01.02. des Folgejahres. Am 01.03. wird der Restbetrag i.H.v. 1.071,00 € überwiesen.
So erfassen Sie:
im laufenden Jahr
1) den Zahlungseingang
2) die Anzahlung
3) die Aktivierung der USt
im Folgejahr
4) die Auflösung der RAP
5) die Rechnung
6) die Auflösung der Anzahlung
7) die Zahlung des Restbetrages
die Abschreibung
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Ein Unternehmer (Soll-Versteuerer) verkauft Büroeinrichtung für brutto 5.950,00 €. Der Kunde leistet am 01.06. eine Anzahlung i.H.v. 3.570,00 €. Lieferung und Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag ist der 01.07. des gleichen Jahres. Am 01.08. wird der Restbetrag i.H.v. 2.380,00 € überwiesen.
- Anzahlung
- Rechnung
- Auflösung der Anzahlung
- Zahlung des Restbetrages
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Veräußerungserlös ist der Betrag, den Sie bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielen. Ausnahmen bestehen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern
in das Privatvermögen zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschaftern. In beiden Fällen ist für die Gewinnermittlung der Teilwert anzusetzen
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Veräußerungserlös ist der Betrag, den Sie bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielen. Ausnahmen bestehen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern
in das Privatvermögen zwischen einer Personengesellschaft und deren Gesellschaftern. In beiden Fällen ist für die Gewinnermittlung der Teilwert anzusetzen.
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Wirtschaftsgüter, die bilanziert wurden, können aus dem Betriebsvermögen ausscheiden durch:
- Veräußerung oder
- durch Privatentnahme
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