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Urteil: objektiven Unmöglichkeit einer Leistung magischer Kräfte und Fähigkeiten

Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: III ZR 87/10) stellte sich am anfang des Jahres die Frage – ob übersinnliche magische Kräfte und Fähigkeiten Auswirkungen auf einen Vergütungsanspruch hat. Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Prozess ging es um die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen.

“Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €.”

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

I. Das Berufungsgericht begründet: Es ist eine Leistung:

“Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei.” Denn nach der vertraglichen Vereinbarung sei die Kartenlegerin verpflichtet gewesen in Lebensfragen zu beraten und durch ihre “übernatürlichen, “magischen” Kräfte zu helfen.

Ein Vertragsverhältnis, ist als Dienstvertrag nach §611 BGB in diesen Fall einzuordnen, “weil die Klägerin sich nur zu einer Tätigkeit, nicht aber zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet hat”.

§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

II. Kartenlegen ist nicht sittenwidrig

Eine Abgrenzung von der reinen Beratungsleistungen kann nicht vorgenommen werden, weil die Beratung des durch die Kartenlegerin eine durchgängige Verbindung mit dem Kartenlegen aufgewiesen habe. Ob der Vertrag zwischen den Parteien gemäß § 138 BGB nichtig sei, bedürfe hiernach keiner Entscheidung.

III. Herbeiführung eines bestimmten Erfolges – keine Vergütung

“Da das Leistungsversprechen der Kartenlegerin auf die Wirkung “magischer Kräfte” gestützt und somit auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet sei, stehe ihr gemäß § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB keine Vergütung zu – so das Berufungsgericht.”

Ginge es NUR um die Frage, ob der Kunde die versprochene Leistung der Kartenlegerin verlangen könnte, wäre ein entsprechender Anspruch zu verneinen.

Vereinfacht beschrieben:

Der Kunde der Kartenlegerin kann die “Visionen”, die sie als Medium hat, nicht von ihr persönlich verlangen – damit die Visionen der Kartenlegerin eintreffen dazu muss er selbst beitragen und die Geschicke, Gegebenheiten und Situationen persönlich mit seinem eigenen Tun herbeiführen und in die Richtige Bahn lenken. Die Zukunft ist gestaltbar und richtet sich nach den Entscheidungen, die wir treffen.

Eine Vision durch Kartenlegen kann deshalb nicht verlangt oder erzwungen werden, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.

Es liegt NUR eim Versprechen der Vision vor. (=Einsatzes übernatürlicher, “magischer” oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten … ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird.)

In der Rechtssprechung ist allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist.

Glaube, Aberglaube, der Vorstellung oder dem Wahn können nicht vom Richter als Quelle realer Wirkung, wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens anerkannt werden. Sie sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen.

IV. bei Unterhaltung, Auslegung und die verabredete Entgelt erhält man eine Vergütung

vom oben genannten Fall ist abzugrenzen:

1…von der Vision der Kartenlegerin ist abzugrenzen (dem Versprechen einer Herbeiführung des Erfolges), ob es sich allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht, also NUR eine jahrmarktähnliche Unterhaltung geht. und…
2.„die Auslegung der Vereinbarung insbesondere auch die Höhe der verabredeten Vergütung, und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung darstellt (§§ 133, 157 BGB).“

Das Urteil vereinfacht erklärt:

Im Rahmen der Vertragsfreiheit und der Selbstverantwortung können sich Parteien – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen – auch dann wenn nach der Erkenntnis der Wissenschaft und Technik diese Leistung nicht nachweisbar sind, oder nur inneren Überzeugungen oder Glauben/Aberglauben oder nicht nachvollziehbaren Haltungen entspricht.”

„*“Erkauft”* sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber,...so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen,...den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen,...der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, ...Einfluss nehmen zu können.”

“Auch wenn die – geschäftsfähigen – Parteien darauf vertrauten, dass magische Kräfte existieren…so war ihnen doch bewusst, dass sie mit dem Abschluss des Vertrags sich auf den Boden… des Vertrauens…begaben ... Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage gleichwohl entschloss, der Klägerin für das Kartenlegen ein Entgelt zu versprechen...- und diese Leistungen über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich in Anspruch genommen und vergütet hat -, so liegt die Annahme nicht fern,dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ... beanspruchen konnte....”

Zu beachten ist, ... die Annahme einer wirksamen Vergütung…. nicht voraussetzt, dass der Kartenlegerin…keine Vergütung zustand.
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines … Erfolgs gerichtet ist.

Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine … Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des …. Erfolgs hat.

Es genügt, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist

Wie also das Berufungsgericht die Vergütung, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglichen Leistung zukünftig behandelt ist noch offen….

Urteil Bundesgerichtshof objektive Unmöglichkeit magischer Fähigkeiten

§138 BGB

§ 326 BGB

§ 275 BGB

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 87/10 – OLG Stuttgart LG Stuttgart)

 

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