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Private Nutzung betrieblicher Handys und Laptops durch Arbeitnehmer anstelle Gehaltserhöhung

Seit dem Kalenderjahr 2000 müssen Arbeitnehmer die Vorteile aus der privaten Nutzung von „betrieblichen“ Telekommunikationsgeräten und Personalcomputern (Handy/Laptop) nicht versteuern. Die steuerlichen Vorteile können von allen Arbeitnehmern – also auch GmbH-Geschäftsführern oder geringfügig Beschäftigten – in Anspruch genommen werden.

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Urteile IV/2009

Titel Fundstelle
Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahres-wechsel 2009/2010 Eigener Beitrag
   
Arbeitgeber ab 1.1.2010 zur elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen verpflichtet Vorschlag Herr Buggisch, StB, Kanzlei Schiffmann und Schiffmann, Kolbermoor
   
Pflicht zur Angabe innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen in der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1.1.2010 BZSt Pressemitteilung
   
Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar BFH-PM Nr. 87 v. 16.9.2009 – BFH-Urt. v. 18.6.2009 – VI R 14/07, FG Niedersachsen Az. 1 K 405/05
   
Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers OFD Rheinland Verf. v. 28.7.2009 – S 2332 – 1014 – St 212
   
Bundesfinanzhof äußert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer BFH-PM Nr. 88 v. 16.9.2009, BFH-Beschl. v. 25.8.2009 – VI B 69/09
   
Kein Halbabzugsverbot bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Vorschlag Herr Buggisch, StB, Kanzlei Schiffmann & Schiffmann, Kolbermoor, BFH-PM Nr. 80 v. 2.9.2009, BFH-Urt. v. 25.6.2009 – IX R 42/08
   
Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nunmehr endgültig abgeschlossen BMF-PM v. 5.8.2009, BR-PM Nr. 156/2009 v. 18.9.2009
   
Private Nutzung betrieblicher Handys und Laptops durch Arbeitnehmer anstelle Gehaltserhöhung Vorschlag Herr Kessler, StB, Dießen, § 3 Nr. 45 EStG
   
Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen OFD Rheinl., Verf. v. 9.3.2009 – S 2130 – 2009/0001 – St 142, OFD Karlsruhe, Verf. v. 28.1.2009 – S 7104, BFH-PM Nr. 29 v. 1.4.2009, BFH-Urt. v. 18.12.2008 – V R 80/07, BMF-Schr. v. 1.4.2009 – IV B 8 – S 7124/07/10002, NWB direkt Nr. 34 v. 17.8.2009 S. 884
   
Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers OFD Rheinland Verf. v. 28.7.2009 – S 2332 – 1014 – St 212
   
Zusammentreffen mehrerer Minijobs Eigener Beitrag
   
Auswirkungen von Entgeltnachzahlungen auf Minijobs Minijob-Newsletter 3/09 v. 7.7.2009, DB 28/29, 2009
   
Weihnachtsgeld – gegenteilige betriebliche Übung BAG-Urt. v. 18.3.2009 – 10 AZR 281/08
   
Betriebsbedingte Kündigungen wegen Auftragsmangel nicht immer möglich Eigener Beitrag
   
Illegales Beschäftigungsverhältnis – Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen LSG Rheinland-Pfalz, PM v. 31.8.2009, LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.7.2009 – L 6 R 105/09
   

 

Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nunmehr endgültig abgeschlossen

Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhalten, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu leisten, unterliegen in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. Das legten bereits Bundestag und Bundesrat mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz fest, das im Juli 2009 verabschiedet wurde.

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Kein Halbabzugsverbot bei Veräußerungs- und Aufgabeverlusten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei und der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

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Innergemeinschaftlicher Erwerb - Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb - § 4b Nr. 4 UStG

Ein Unternehmer erwirbt Kleidung im Wert von netto 5 .000,00 € von einem polnischen Unternehmer. Die Kleidung wird von dem deutschen Unternehmer weiter an ein Unternehmen im Drittland verkauft.

Tipp:
Der Betrag wird in der auf der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl 91 auf der ausgewiesen, da der innergemeinschaftliche Erwerbnach § 4b UStG steuerfrei ist. Der Betrag wird in der auf der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl 91 auf der ausgewiesen, da der innergemeinschaftliche Erwerbnach § 4b UStG steuerfrei ist.

So erfassen Sie:

  1. Rechnungseingang
  1. Zahlung

    zu 1. Rechnungseingang

    SKR 03 3550 / 70000
    SKR 04 5550 / 70000

    steuerfreier Innergemeinschaftlicher Erwerb / Kreditor

    Zu 2. Zahlung

    SKR 03 70000 / 1200
    SKR 04 70000 / 1800

    Kreditor / Bank

     

Innergemeinschaftlicher Erwerb - Steuerpflichtige Lieferungen - Lieferschwelle nicht überschritten

Ein Unternehmer versendet Möbel im Wert von brutto 2.380,00 € an eine österreichische Privatperson. Der deutsche Unternehmer hat die Lieferschwelle in Österreich nicht überschritten.

Hinweis:
Da die Lieferschwelle nach Österreich im Vorjahr nicht überschritten wurde und voraussichtlich im laufenden Jahr auch nicht überschritten wird, muss der Steuersatz des Ursprungslandes (in diesem Fall Deutschland) angesetzt werden.

So erfassen Sie:

  1. Rechnungsausgang

    zu 1. Rechnungsausgang

    SKR 03 10000 / 8315
    SKR 04 10000 / 4315

    Debitor / Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen EU Lieferung 19% USt

     

Bundesfinanzhof äußert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Kosten für ein Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.

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Innergemeinschaftlicher Erwerb Steuerfreie Lieferungen

Ein Unternehmer liefert Möbel im Wert von 19.500,00 € an einen Französischen Unternehmer.

Tipp:
Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Waren muss der Nachweis, dass die Geschäftspartner Unternehmer sind erbracht werden. Deshalb muss die USt-IdNr. beider Unternehmer auf der Rechnung ausgewiesen sein. Auf der Rechnung muss ein Vermerk sein, dass es sich bei der Lieferung um eine „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ handelt.

So erfassen Sie:

  1. Rechnungsausgang

    zu 1. Rechnungsausgang

    SKR 03 10000 / 8125
    SKR 04 10000 / 4125

    Debitor / Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1 b UStG

     

Steuerliche Behandlung beruflicher Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitgebers

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.

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Investitionsabzugsbetrag § 7g EstG

Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

  • der Investionsabzugsbetrag löst den Ansparabschreibung ab
  • Gewinn mindert / erhöt sich außerbilanziell
  • IAB kann in Anspruch genommen werden, wenn sich daraus ein Verlust ergibt
  • gebrauchte Investionsgüter sind begünstigt
  • Das Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • IAB kann für voraussichtlich anzuschaffende Wirtschaftsgüter abgezogen werden
  • der IAB beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen AK / HK des Wirtschaftsgutes
  • die tatsächlichen AK / HK werden um bis zu 40 % gekürzt, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die AfA entsprechend verringert
  • Summe der in Anspruch genommen IABs darf pro Betrieb 200.000 € nicht übersteigen
  • Sollte die Investition nicht erfolgen, wird auf Gewinnzuschläge verzichtet, dafür werden die Jahre in dem er in anspruchgenommen wird rückwirkend korrigiert.

Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar

Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Entscheidungen vom 18.6.2009 festgestellt.

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Ab dem 1.1.2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben.

In der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes sind für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gesonderte Angaben in der ZM zu machen.

Ist ein Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM trotz der vorhergehenden Erinnerung und Androhung eines Zwangsgeldes nicht nachgekommen, so kann vom Bundeszentralamt für Steuern ein Zwangsgeld festgesetzt werden, um den Unternehmer zur Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht zu zwingen.

 

Lieferung von Neufahrzeugen an Unternehmer mit USt-IdNr.

Ein Unternehmer liefert ein Neufahrzeug im Wert von 30.000,00 € an einen österreichischen Unternehmer, der eine USt-IdNr. vorweisen kann.

Tipp:
Lieferungen von Neufahrzeugen werden generell im Bestimmungsland (hier Österreich) umsatzsteuerlich belastet. Weist der Abnehmer des Fahrzeuges eine USt-IdNr. vor, so wird der Geschäftsvorfall wie eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.

So erfassen Sie:

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Arbeitgeber ab 1.1.2010 zur elektronischen Übermittlung von Entgeltabrechnungen verpflichtet

Durch das ELENA-Verfahrensgesetz müssen alle Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten monatlich mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger abgeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinzuweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass sein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS besteht. In welcher Form dies geschieht, bleibt dem Arbeitgeber überlassen.

Folgender Text erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen: „Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. ELENA regelt, wie Bürger ihre Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen.“

 

Lieferung von Neufahrzeugen an Privatpersonen ohne USt-IdNr.

Ein Unternehmer liefert ein Neufahrzeug im Wert von 35.000,00 € an eine österreichische Privatperson.

Tipp
Weist der Abnehmer des Fahrzeuges keine USt-IdNr. vor, so kann trotzdem steuerfrei geliefert Die Lieferung von Neufahrzeugen in ein anderes Mitgliedsland an Abnehmer ohne USt-IdNr. ist in der Umsatzsteuervoranmeldung in der Kennzahl gesondert ausgewiesen werden.

So erfassen Sie:

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Im anderen EU-Land steuerpflichtige Lieferungen - Lieferschwelle überschritten

Ein Unternehmer versendet Material im Wert von 190.000,00 € an eine Privatperson in Gemeinschaftsgebiet (Österreich) Der Unternehmer hat die Lieferschwelle bereits im Vorjahr überschritten.

Hinweis:
Da die Lieferschwelle von Österreich überschritten wurde, muss die österreichische Umsatzsteuer (20 %) in Rechnung gestellt und an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt werden. In Deutschland ist dieser Vorgang nicht steuerbar.

So erfassen Sie:

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