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Änderung bei der Sozialversicherungspflicht bei Freistellung von der Arbeit

Der bisherige Grundsatz, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe nur dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch tatsächlich ausübt und dafür entlohnt wird, gilt nicht mehr. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahre 2008 in zwei Urteilen entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anordnung bei Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, auch während der Freistellung von der Arbeit gesetzlich versicherungspflichtig bleibt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

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Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand - eventuell Satzungsänderung erforderlich

Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 € im Jahr zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand sein Amt jedoch grundsätzlich ehrenamtlich aus. Diese Bestimmung ist durch die Satzung des Vereins abänderbar. Die Organe des Vereins handeln aber dann pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen.

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Aufteilung der Schuldzinsen bei den Anschaffungskosten von gemischt genutztem Grundstück

Schuldzinsen sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich auch, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das dazu verwendet wurde, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Der Steuerpflichtige kann allerdings ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Will er die Zinsen aus diesem Darlehen in vollem Umfang abziehen, muss er dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die darauf entfallenden Anschaffungskosten gesondert zuordnen und diese aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlen.

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Ordnungsgeld bei Verletzung der Veröffentlichungspflicht

GmbH und GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse und ggf. weitere Jahresabschlussunterlagen spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister zu veröffentlichen. Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmen ein Mahnschreiben vom Bundesamt für Justiz. Dabei wird ihnen eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig 2.500 € angedroht, falls die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist nachgereicht werden.

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Drittland - Ausfuhrlieferung

Ein Unternehmer liefert Waren im Wert von netto 10.000,00 € an Kunden in Russland. Er erhält Steuerbescheinigung. Der Kunde zahl noch im selben Jahr

Hier muss der Erlös auf „steuerfreie Umsätze“ umgebucht werden. Die Umsatzsteuer wird dem Kunden gutgeschrieben.
Für die Umbuchung wird ein Durchlaufkonto benötigt, weil Sie nicht zwei Automatikkonto in einer Buchung verwenden können.

So erfassen Sie:

  1. Rechnung
  2. Umbuchung Erlös an Durchlaufkonto
  3. Umbuchung Durchlaufkonto an „steuerfreie Erlöse“
  4. Gutschrift der Umsatzsteuer
  1. Zahlung Den ganzen Beitrag lesen »

     

Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.4.2009 auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

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Geschenke

Geschenke an Geschäftsfreunde über 35,00 € mit Pauschalierung nach § 37 b EStG

Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß der für 45,00 € brutto.

Geschenk (brutto) 30 % pauschale Lohnsteuer nach § 37 b13,50 €
Lohnsteuer 5,5 % Solidaritätszuschlag0,74 €
Lohnsteuer 7 % pauschale Kirchenlohnsteuer (Bayern)0,95 €
Summe15,19 €

So erfassen Sie:

  1. Geschenk
  2. Pauschale Lohnsteuer nach 37 b EstG
  1. Zahlung Den ganzen Beitrag lesen »

     

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