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Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ irreführend

**Mit Beschluss vom 12.1.2009 hat der niedersächsische Anwaltsgerichtshof entschieden, dass die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ irreführend und damit unzulässig ist. Die Irreführung wird damit begründet, dass der Zusatz „zertifiziert“ für den Rechtssuchenden eine amtliche Verleihung suggeriere,
die es in Wahrheit nicht gibt.**

Die Bezeichnung hatte der Anwalt anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft „Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V.“ erworben. Beim Testamentsvollstrecker handele es sich nicht um eine allgemeine Berufsbezeichnung, sondern um eine Beschreibung eines im Einzelfall übertragenen Amts.

Die gerichtlichen Ausführungen gelten ebenfalls für Steuerberater, sodass die Führung dieses Zusatzes auch für diese unzulässig ist.
(Quelle: StBK München 2/2009 – Berufsrecht)

 

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