Beitragsnachweise 2010
| Beitragsmonat | Termin | Termin |
|---|---|---|
| Beitragsnachweis | Beitragszahlung | |
| Januar | 25.01.2010 | 27.01.2010 |
| Februar | 22.02.2010 | 24.02.2010 |
| März | 25.03.2010 | 29.03.2010 |
| April | 26.04.2010 | 28.04.2010 |
| Mai | 25.05.2010 | 27.05.2010 |
| Juni | 24.06.2010 | 28.06.2010 |
| Juli | 26.07.2010 | 28.07.2010 |
| August | 25.08.2010 | 27.08.2010 |
| September | 24.09.2010 | 28.09.2010 |
| Oktober | 25.10.2010 | 27.10.2010 |
| November | 24.11.2010 | 26.11.2010 |
| Dezember | 23.12.2010 | 28.12.2010 |
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig.
Er basiert auf der voraussichtlichen Beitragsschuld, der vom Arbeitgeber zu ermitteln.
Voraussichtliche Beitragsschuld
Die Voraussichtliche Beitragsschuld ist so genau wie möglich zu ermitteln, wobei von der Beitragsschuld des letzten Monats ausgegangen wird. Zusätzlich zu berücksichtigen sind:
- Änderung der Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigten
- die voraussichtlichen in diesem Monat anfallenden Arbeitsstunden
- Änderung der Beitragssätze
- Erhöhung der Beitragssätze
- eventuelle Lohnanpassungen.
Am Berechnungstag sind oft nicht alle Fakten des zu berechnenden Monats bekannt. Deshalb sind alle vorhandenen Informationen zur Berechnung einzubeziehen. Ein Restbeitrag bzw. Überzahlung wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig bzw. ausgeglichen.
Variable Arbeitsentgeldbestandteile sind bei der Ermittlung der Beitragsschuld grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie erarbeitet werden. Dazugehören Vergütungen für Mehrarbeit wie:
- Zuschläge
- Zulagen
- ähnliche Einnahmen
Die Fälligkeitsregelung betrifft auch einmalig gezahltes Arbeitsentgeld. Beitragsansprüche entstehen, mit der Auszahlung (Zuflussprinzip). Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld sind Einmalzahlungen, die mit Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt werden, zu berücksichtigen. Somit werden auch die Beiträge aus Einmalzahlungen in deMonat fällig, in dem das einmalige Arbeitsentgeld ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch, wenn eine Einmalzahlung noch im laufenden Monat – aber erst nach dem Fälligkeitstag ausgezahlt wird.
Vereinfachungsregelung
Wenn regelmäßig Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen dies erfordern, können Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.Einmalig gezahltes Arbeitsentgeld ist weiterhin in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich gezahlt wurde.
Entscheidet sich ein Unternehmer für die vereinfachte Abrechnung, gilt dies einheitlich gegenüber allen Einzugsstellen. Bei einer Betriebsprüfung muss aus den Entgeltunterlagen erkennbar sein, dass die Vereinfachungsregelung angewandt wurde.
Anwendung
Die Vorschriften über die Fälligkeit betreffen die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem die U1 und U2.
freiwillig versicherter Arbeitnehmer
Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge seiner freiwilligen krankenversicherten Arbeitnehmers, gilt der drittletzte Bankarbeitstag als Fälligkeitstag auch für diese Beiträge. Sie sind zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in einem Beitragsnachweis nachzuweisen. Sie gilt auch für Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Nicht aber für die Beiträge im Haushaltsscheckverfahren. Hier gelten weiterhin allein die beiden Fälligkeitstermine 15. Juli für das 1. Hj und 15. Januar für das 2.Hj.
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