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Einspruchsverfahren beim Soli-Zuschlag können jetzt wieder ruhen

Mit Beschluss vom 11.2.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.6.2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

In diesem Beschluss hatte der BFH es abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verfügte daraufhin, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes anhängigen Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückzuweisen.

Nachdem nunmehr wieder ein Verfahren beim Finanzgericht Niedersachsen und ein weiteres beim BFH anhängig ist, hält es das BMF daher für sachgerecht, Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des Soli-Zuschlages zunächst ruhen zu lassen.
(BMF-Schr. v. 4.2.2009 – IV A 3 – S 0625/08/10007, BVerfG-Beschl. v. 11.2.2008 – 2 BvR 1708/06, anhängiges Verfahren BFH X R 51/06 und FG Nieders. 7 K 143/08)

 

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