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„Ich hab da mal eine Frage“ – telefonische Auskünfte können gefährlich sein

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 einem beschränkten Mandat gleich zu achten. Ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, muss den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen.
Ob die Pflichtverletzung des Steuerberaters den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte. (BGH-Urt. v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05)

 

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