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Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung des vereinbarten Geschäftsführergehalts

Wird dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit verbucht, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Es gibt nur dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah (monatlich) nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.

„Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen. „

Quelle: BFH 22.10.03, l R 36/01, BStBI II 04, 307; 2.5.74, l R 194/72, BStBI II 74,
585; 20.788, l RJ36/84, BFH/NV 90, 64

 

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