Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung
In dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2009 soll der § 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt werden.Steuerfrei sind nach § 3 Nummer 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind dem beitragspflichtigen Arbeitentgelt lohnsteuerfreie Einnahmen nicht zuzurechnen.
Die Vorschrift soll laut dem Entwurf erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008 Anwendung finden. Für die Sozialversicherung tritt die Beitragsfreiheit jedoch frühestens mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Beachten Sie bitte, dass bei Reaktionsschluss das Jahressteuergesetz 2009 noch nicht verabschiedet wurde. Aus diesem Grund sind Änderungen möglich
Quelle: Minijob-Zentale