Sofortmeldung
Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Diese ist direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zu erstatten.
Zu beachten ist, dass auch weiterhin Anmeldungen mit den entsprechenden Meldegründen 10-13 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln sind. Hier ist die Meldefrist – im Gegensatz zur Sofortmeldung – mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu erstellen. Bei der Sofortmeldung handelt es sich um eine zusätzliche Meldung, die ausschließlich an die DSRV übermittelt werden soll.
Die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen umfasst alle Arbeitgeber, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und
- Fleischwirtschaft.
Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen bisher der Sozialversicherungsausweis mitführungspflichtig war.
Quelle: Minijob-Zentale
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