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Erweiterung des Meldeverfahrens - Übermittlung der Meldedaten der Unfallversicherung

Zukünftig sollen auch die Beitragszahlung zur Unfallversicherung überprüft werden. Demnach wird das Meldeverfahren zur Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2009 um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung ergenzt.

Das bedeutet:

In allen Entgeltmeldungen

Abgabegründe 30 bis 49, 50 bis 57 und 70 bis 72

die nach dem 31. Dezember 2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab 1. Januar 2009 beinhalten, sind folgende Daten zur Unfallversicherung zusätzlich anzugeben:

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes
  • Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
  • beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung

    Bei ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen sind erstmalig mit der Jahresmeldung für das Jahr 2008 die Daten zur Unfallversicherung zu melden.

    Wichtiger Hinweis bei Meldungen von kurzfristig Beschäftigten (Personengruppe 110):

    Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2008 sind auch hier die unfallversicherungsspezifischen Daten zwingend anzugeben.
    Das bedeutet, dass nunmehr auch für kurzfristig Beschäftigte Entgeltmeldungen zu erstatten sind.

    Nähere Erläuterungen erhalten Sie unter dem Punkt “Beitrags- und Meldeverfahren, Meldungen für kurzfristige Minijobber.

    Der neue Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV), der die unter den Punkten eins bis vier genannten Felder beinhaltet, ist bei Entgeltmeldungen in dem Datensatz Meldungen (DSME) enthalten. Fehlen jedoch die Angaben zur Unfallversicherung für Meldezeiträume ab 1. Januar 2009 oder sind die Angaben unvollständig, wird der komplette Meldedatensatz von der Datenannahmestelle als fehlerhaft zurückgewiesen. Dies gilt insbesondere bei Entgeltmeldungen für kurzfristig Beschäftigte.

    Des Weiteren können in den Entgeltmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 1. Januar 2008 die geleisteten Arbeitsstunden für die Träger der Unfallver-sicherung aufgeführt werden. Verpflichtend wird die Angabe der geleisteten Arbeitsstunden jedoch erst in Entgeltmeldungen, die nach dem 31. Dezember 2009 erstattet werden.

    Die Meldungen zur Sozialversicherung sind mit den regulären Abgabegründen zu übermitteln. Ein neuer Meldegrund für die zusätzlichen Angaben der Unfallversicherungsdaten wurde nicht geschaffen.

    Wenn Entgeltmeldungen aufgrund von Korrekturen storniert werden müssen, ist immer die gesamte Meldung zu stornieren.
    Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich die Daten zur Unfallversicherung (zum Beispiel Gefahrtarifstelle, unfallversicherungspflichtiges Entgelt) betreffen.

    Quelle: Minijob-Zentale

     

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