Besonderheit im Melde- und Beitragsverfahren bei Bezug von Mutterschaftsgeld
Meldung zur Sozialversicherung: Zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstellen. Wird die Beschäftigung nach der Unterbrechung (ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde) wieder aufgenommen, ist keine gesonderte Meldung zu erstellen. Das erzielte Arbeitsentgelt wird in der nächsten Jahresmeldung erfasst.
Beitragsnachweis
Werden außer der Mitarbeiterin keine weiteren Minijobber beschäftigt, muss der Arbeitgeber ab dem Monat, der dem Beginn der Unterbrechung folgt, bis zum Ende der Mutterschutzfrist einen Dauerbeitragsnachweis mit dem Entgelt 0 einreichen. Dieser Dauerbeitragsnachweis wird dann für die Zeit der Mutterschutzfrist mit dem Entgelt 0 maschinell fortgeschrieben. Nach dem Ende der Unterbrechung sind wieder Beitragsnachweise mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen / Pauschalbeiträgen, der Insolvenzgeldumlage sowie Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu erstellen.
Quelle: Minijob-Zentale