Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage von den UV-Trägern auf die Einzugsstellen

Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitsagenturen ausgezahlt, aufzubringen ist es von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger). Diese refinanzieren sich bei ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern durch eine Umlage, die jährlich nachträglich durchgeführt wird. Der Einzug dieser Umlage wird regelmäßig parallel zum Einzug des Unfallversicherungsbeitrags durchgeführt.
Nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird diese Umlage letztmalig im Jahr 2009 für das Jahr 2008 durchgeführt. Die Beitragsbescheide, die die UV-Träger im Jahr 2009 an ihre Mitglieder verschicken, werden somit letztmalig auch einen Insolvenzgeld-Beitrag enthalten – ggf. unter Berücksichtigung von für 2008 bereits gezahlten Vorschüssen.
Mit dem UVMG überträgt der Gesetzgeber die Aufgabe des Einzugs der Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. Januar 2009 auf die Einzugsstellen (Krankenkassen/Minijob-Zentrale). Die Zahlung erfolgt parallel zum Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich für das laufende Jahr. Ab Januar 2009 werden somit die Einzugsstellen die Monatsbeiträge für die Insolvenzgeldumlage für das Jahr 2009 einziehen.
Im Jahr 2009 treffen also die nachträgliche Umlage der Unfallversicherungsträger für das Jahr 2008 und die laufende Umlage der Einzugsstellen für Entgeltabrechnungszeiträume ab 2009 systembedingt zusammen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 wird die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben, für die Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Die von den Einzugsstellen eingezogene Umlage ist arbeitstäglich an die BA weiterzuleiten. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) finden für den Einzug Umlage insoweit entsprechende Anwendung.
Zu den umlagepflichtigen Arbeitgebern gehören z. B. Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern sowie Ärzte- und Zahnärztekammern. Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte sind dagegen von der Zahlung der Umlage ausgenommen!
Die Höhe der Umlage für die Insolvenzgeldaufwendungen ab 1. Januar 2009 stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Aktuelle Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf unserer Internetseit www.minijob-zentrale.de.
Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere:
- der Bund, die Länder und die Gemeinden,
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
- uristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
- als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen und
- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Quelle: Minijob-Zentale
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