
Pendlerpauschale verfassungswidrig: BFH ruft das BVerfG an Neuregelung ab 2007. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
BFH, Beschlüsse v. 10.1.2008, VI R 17/07 und VI R 27/07,
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Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern nutzt, muss er den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung versteuern. Die 1%-Regel gilt für diese Fahrten nicht.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2007, 11 K 502/06
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Ab 2007 können Unternehmer für zukünftige Investitionen in NEUE und GEBRAUCHTE abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Vorteil:
- der Höchstbetrag der Inanspruchnahme wird von 154.000 € auf 200.000 €
- gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt
- der Investitionsabzugsbetrag wird erfolgsneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes übertragen werden
- für die Sonderabschreibung ist eine vorherige Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nicht notwendig
Nachteil:
- um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zukönnen ist eine „Zwangsinvestition“ notwendig, d. h. eine Steuerbegünstigung tritt nur noch für eine tatsächliche Investition ein.
- die Anzahl Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, durch Unternehmen, wird sich verringern.
- der Steuerberater kann dadurch sehr spät (Oktober/November) die Steuererklärung erst erstellen, damit der Investitionsabzugsbetrag im Folgejahr berücksichtigt wird.
- Rückwirkende Gewinnerhöhung wird mit Steuerbescheid (§ 233a AO) und nicht mehr in der Buchhaltung verzinst.
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Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuer – beratungskosten als Sonderausgaben ab 2006 verfassungsgemäß ist.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.1.2008, 10 K 103/07
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Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Steuerberatungskosten sind deshalb nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder private Lebensführung geäußert (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2 – S 2144/07/0002).
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Alle Steuerpflichtigen konnten unabhängig von der Einkunftsart den Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr als 410 EUR (Nettobetrag) betragen hat.
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 regelt den Sofortabzug neu. Dort wird zwischen privaten Überschusseinkünften und den Gewinneinkünften unterschieden.
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Das Finanzamt erkennt eine Ansparabschreibungen an, wenn Sie bestimmte Grundsätze beachten.Wenn der Unternehmer eine Ansparabschreibung bildet, bucht er den Betrag der Ansparabschreibung als Aufwand. Den Betrag der Rücklage bucht er auf das Konto “Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibungen)” – in ein Aufwandskonto. Das Gegenkonto, das er in diesem Zusammenhang verwenden muss, ist das Konto “Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g Abs. 3 u. 7 EStG” – in ein Passivkonto.
Welche Unternehmen dürfen Rücklage bilden
Unternehmen, die bilanzieren, sind nur dann eine Rücklage bilden, wenn ihr Betriebsvermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr der Rücklagenbildung vorangeht, den Grenzwert von 204 517 € nicht übersteigt.
Überschreiten Sie im Folgejahr den Grenzwert von 204 517 €, muss die im zurückliegenden Jahr gebildete Ansparabschreibung deshalb nicht aufgelöst werden.
Quelle: Randnummer 14 des BMF-Schreibens vom 25.2.2004
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Auch als Selbständiger haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und dasjenige der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Für solche “Jungunternehmer” rückt die Buchhaltung in den Vordergrund.
Um über Ihren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Anspruch der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass Sie den Vordruck Anlage EKS ausfüllen. Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Wie jeder Empfänger von Grundsicherungsleistungen müssen auch Sie als Selbständiger alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beenden oder zu verringern. (Gebot des Forderns, § 2 SGB II)
Beachten Sie, dass es ab dem 01.01.2008 bei der Berechnung Ihres Einkommens nicht mehr auf den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn im Kalenderjahr ankommt. Vielmehr erfolgt die Einkommensermittlung grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum. Das monatlich zu berücksichtigende „Bruttoeinkommen“ ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben.
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