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Domain-Namen

Ein Domain-Name wird benötigt, damit der Unternehmer seine Homepage ins Internet einstellen kann. Zuvor muss der Unternehmer aber seinen Domain-Namen registrieren oder käuflich erwerben. Die Anschaffungskosten werden auf dem Konto “Ähnliche Rechte und Werte” 0025 (SKR 03) erfaßt.

Buchungssatz: Ähnliche Rechte und Werte an Bank


Aufwendungen für eine Homepage, die Sie an einen Dienstleister gezahlt werden, sind auf dem Konto “EDV-Software” 0027 (SKR 03) zu erfassen.

Buchungssatz: EDV-Software an Bank

Domain das immaterielles Wirtschaftsgut

Definitiv ist ein Internetauftritt eines Unternehmers als immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einzustufen.

Je nachdem, wie Sie den Internetauftritt steuerlich geltend machen möchten, hängt es gemäß § 5 Abs. 2 EStG davon ab, ob Sie das immaterielle Wirtschaftsgut

  • entgeltlich erwerben oder
  • selbst herstellen.

    Immaterielle Wirtschaftsgüter, die Sie entgeltlich erwerben, müssen Sie mit den Anschaffungskosten im Anlagevermögen ausweisen.

    Immaterielle Wirtschaftsgüter, die Sie selbst herstellen weisen Sie nicht im Anlagevermögen ausweisen. Das heißt, Sie ziehen Ihre Aufwendungen insgesamt als Betriebsausgaben ab.

    Dabei müssen Sie unterscheiden zwischen :

  • Erwerb des Domain-Namens
  • Pflege des Domain-Namens und
  • Erstellung der Homepage

    um ihn steuerlich zutreffend behandeln.

    Abschreibung

    Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004 (Az. 2 K 1431/03) unterliegt die Domain-Adresse keinem erkennbaren Wertverzehr, so dass eine Abschreibung nicht möglich ist – aber nur für den Domain-Namen.

    Gegen dieses Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. III R 6/05). Das Finanzgericht unterstellt, dass es bei der Domain-Adresse der ohne laufende Werbung einem Wertverfall ausgesetzt ist.

    Domain-Namen können einen Marketing- und Werbeeffekt haben. Der Werbeeffekt derartiger Namen kann im Laufe der Zeit „verblassen“ oder entfallen. Solange der Bundesfinanzhof über die Revision noch nicht entschieden hat, sollten Sie Ihre Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens abschreiben. Lehnt das Finanzamt zwischenzeitlich den Betriebsausgabenabzug ab, sollten Sie Einspruch einlegen. Beantragen Sie gleichzeitig, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH auszusetzen.

    Kosten der Homepage

    Immaterielle Wirtschaftsguter dürfen Sie nach § 5 Abs. 2 EStG nur dann aktiviert werden, wenn Sie diese entgeltlich erwerben.

    Wird eine Homepage selbst hergestellt, entstehen Herstellungskos¬ten für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgut darf nicht als Anlagevermögen ausweisen werden. Das bedeutet, dass Aufwendungen zur Herstellung der Homepage sofort als Betriebsausgaben abziehen sind.

    Wird eine solche Leistung von einem außenstehenden Dienstleister erstellen, handelt es sich um Anschaffungskos¬ten für ein immaterielles Wirtschaftsgut.

    Bei der Nutzungsdauer von EDV-Software sollte man sich an der Nutzungsdauer (3 Jahre) der Hardware orientieren (Urteil des FG Niedersachsen vom 16.1.2003, Az. 10 K 82/99).

    Buchungssatz: 4822 (SKR 03) Abschreibung auf immaterielle Vermögensgegenstände an (0027) EDV Software

    Aufwendungen für Veränderungen und Anpassungen gehören ebenfalls zu den “Wartungskos¬ten für Soft- und Hardware”. Bei solchen Aufwendungen handelt es sich deshalb nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, sondern um steuerlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.

    (Urteil des FG Niedersachsen vom 16.1.2003, Az. 10 K 82/99)
    (Erlass des Senators für Finanzen in Bremen vom 13.9.2004, Az. S 2172-5968-110).

     

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