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Steuerreform 2009

Steuerreform 2009

Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Die Maßnahmen betreffen ganz unterschiedliche Bereiche

  • von Gesundheitsförderung, über die
  • Bekämpfung von Steuerstraftaten oder
  • extremistischen Vereinen bis hin zur
  • Eigenheimzulage und
  • Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts.

    Wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick:

    Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage:

    Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.

    Neue Besteuerung von Ehegatten:

    Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiene-Ehepaare ein so genanntes “optionales Faktorverfahren” eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.

    Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung:

    Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.

    Steuerstraftaten verjähren weniger schnell:

    Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein – angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen.

    Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:

  • Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.
  • Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Künftig soll Schulgeld, das bei Privatschulen, die sich im europäischen Ausland (und im europäischen Wirtschaftsraum) befinden, anfällt, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Dies soll dann nicht mehr auf dreißig Prozent des Schulgeldes gelten, sondern auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Eurobeschränkt werden. Dieser Betrag soll jährlich um 1.000 Euro verringert werden. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von d Einkommensteuer absetzen.

    Bundesfinanzministerium 30.04.2008

     

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