Steuerberatungskosten ab 2006 Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß

Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuer – beratungskosten als Sonderausgaben ab 2006 verfassungsgemäß ist.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.1.2008, 10 K 103/07
Hintergrund
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofort programm vom 22.12.2005 (BGBl. 2005 I S. 3682) ist die Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (ehemals § 10 Abs.
1 Nr. 6 EStG) ab 2006 aufgehoben worden. Danach sind Steuerberatungskosten nur noch dann abzugsfähig, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte (z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen. Im Urteilsfall wandte sich eine Steuerpflichtige gegen die Versagung des Sonderausgabenabzugs von Aufwendungen ihres Steuerbe ra ters für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung. Sie war der Meinung, die Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Angesichts der Kompliziertheit des geltenden Steuerrechts sei der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fach leute angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien seiner Dispositionsfreiheit entzogen. Darin liege ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende subjektive Nettoprinzip.
Entscheidung
Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt. Zwar bestehe in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuerpflichtige ein wirtschaftlicher Druck, Steuerberatungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen; dies rechtfertige es jedoch nicht, private Steuerberatungskosten als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten sog. subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen seien. Im Steuerverwaltungsverfahren bestehe lediglich die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; einen Vertretungszwang gebe es jedoch nicht. Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegen die Inanspruchnahme externer professioneller Hilfe. Die beklagte Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betreffe außerdem vor allem den Bereich der Einkünfteermittlung, in dem die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten weiterhin gewährleistet sei. Im Hinblick auf das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung, sei außerdem eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts jedenfalls im Falle der Klägerin umso weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde in den Grenzen des § 89 AO den Steuerpflichtigen zur Beratung und Auskunft verpflichtet sei.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, ein Az. beim BFH ist jedoch noch nicht bekannt.
Quelle:
Steuer News Februar 2008
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