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private Steuerberaterkosten bis zu 100 Euro abziehbar

steuerberatung

in den vergangen Tagen haben wir davon berichtet, dass sich das BMF in einem Schreiben zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder private Lebensführung geäußert hat.

Nun hat die OFD Koblenz eine Vereinfachungsregelung sowie eine Nichtbeanstandungsgrenze von 100 EUR für Steuerberatungskosten, die sowohl betrieblich als auch privat veranlaßt sind (gemischte Kosten).

OFD Koblenz, Verfügung vom 5.3.2008

Für in Rechnung gestellte Steuerberaterkosten, die in einem Betrag (gemischt) die Privatsphäre als auch den Bereich der Betriebsausgaben betreffen, gibt es eine Vereinfachungsregelung. 100 EUR der Kosten, die gemischt in Rechnung gestellt werden, sind als Werbungskosten abziehbar (Nichtbeanstandungsgrenze). ( BMF, Schreiben v. 21.12.2007, Rn 8 )

Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich die “100 EUR-Nichtbeanstandungsgrenze” nicht. (Noch nicht)

In Bezug auf die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ergehen die Steuerbescheide vorläufig.

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    können zu 50% dem Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.

     

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