Gestaltungsmissbrauch bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

Die wechselseitige Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch Schwestern ist nur dann nicht missbräuchlich, wenn auf einer Seite zusätzlich der Ehemann einer Schwester beteiligt ist.
BFH, Urteil v. 29.8.2007, IX R 17/07, Haufe Index 1887748
Hintergrund
Die Schwestern K 1 und K 2 waren je zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke, die ihre Eltern ihnen
übertragen hatten. Die Grundstücke hatte zuvor der Vater (V) erworben. Zur Anschaffung des Grundstücks
S hatte V ein Darlehen bei seiner Mutter (M) aufgenommen. Den Erwerb des Grundstücks B hatte V durch Bankdarlehen finanziert, die er im Jahr 1993 durch zwei Darlehensverträge mit K 1 und deren Ehemann bzw. mit K 2 ersetzte. Im Jahr 1994 übertrug M ihre gegenüber V bestehende Darlehensforderung je zur Hälfte auf K 1 und K 2. Bei der Übertragung des Grundstücks S auf die Schwestern war vereinbart worden, dass K 1 die Darlehensverbindlichkeit des V gegenüber K 2 und in gleicher Höhe K 2 die Darlehensverbindlichkeit des V gegenüber K 1 übernehmen sollte. Hinsichtlich des Grundstücks
B sollte K 2 die Darlehensverbindlichkeit des V gegenüber K 1 und deren Ehemann übernehmen
und K 1 die Darlehensverbindlichkeit des V gegenüber K 2. In der Folge zahlten die Schwestern gegenseitig
Schuldzinsen, die sie als Werbungskosten geltend machten. Gleichzeitig erklärten sie Einnahmen
aus Kapitalvermögen. Das Finanz amt sah in der kreuzweisen Übernahme der Verbindlichkeiten
einen Gestaltungsmissbrauch und versagte den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten.
Entscheidung
Der BFH befand, dass in der wechselseitigen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten lediglich
hinsichtlich des Grundstücks S ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO zu sehen
ist, nicht aber hinsichtlich des Grundstücks B. Grundsätzlich dürfen auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse
untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
liegt aber ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen
an dem erstrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche
oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil v. 17.12.2003,
IX R 56/03. Danach verhalten sich insbesondere Angehörige rechtsmissbräuchlich,
wenn sie wechselseitige Zahlungsverpflichtungen begründen, die ihre jeweilige Position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern. Im Zusammenhang mit der wechselseitigen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten hinsichtlich des Grundstücks B hat der BFH einen Gestaltungsmissbrauch ausschließende nichtsteuerliche Gründe darin gesehen, dass der Ehemann der K 1 in die vertragliche Regelung eingebunden worden ist. Dieser hatte als Mitglied der Gläubigergemeinschaft mit seiner Ehefrau ein beachtliches wirtschaftliches Interesse daran, nicht einen Dritten als Schuldner zu verlieren. Ein solcher nichtsteuerlicher Grund ist bei dem das Grundstück S betreffenden Darlehen allerdings nicht erkennbar. Die wechselseitige Begründung einer Schuld gegenüber der jeweiligen Schwester diente hier allein der Aufrechterhaltung des Schuldzinsenabzugs. Insoweit lag also ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, der zu einem Ausschluss des Werbungskostenabzugs führte.
Quelle: Zum Thema
Haufe Steueroffice
Haufe Steuer News Februar 2008
Seite 6
Verträge
mit nahen Angehörigen
Haufe Index 12811
Haufe Index 1127423
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr