Fahrtenbuch für Ärzte
Der Arzt ist zwar an die Schweigepflicht gegenüber seiner Patienten gebunden; ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit folgenden Angaben muss er trotzdem nachgewiesen werden:
- Datum,
- Fahrtziel
- Fahrtzweck
- aufgesuchte Patienten (Patientennummer) bzw. Grund der betrieblichen Fahrt
- zeitnahe geschlossene Auflistung des Kilometerstands nach jeder Fahrt.
Bloße Ortsangaben reichen aus, wenn sich der Patient aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt. Eine Patientennummer kann ausreichend sein, um den betrieblichen Zweck zu dokumentieren.
Ärzte können auch die Entlastungen für Vielfahrer in Anspruch nehmen.
Dabei reicht es aus: - Patientenbesuch,
- Datum,
- km-Stand
- Ort
anzugeben.
FG München, Urteil vom 20.7.2007
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