Geschenke

Eine Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Der Zuwendung steht keine Gegenleistung gegenüber, die Parteien müssen sich dessen bewusst und einig sein. Sie steht nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung. Betrieblich veranlasste Geschenke dürfen pro Empfänger und Jahr nur bis zur Höhe von 35 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschrift erfasst nur betrieblich veranlasste Geschenke, also Aufwendungen, die begrifflich Betriebsausgaben sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für privat veranlasste Geschenke sind als typische Kosten der Lebensführung ohnehin nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG).
Bei der 35 EUR-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine “Freigrenze”.
Freigrenze = nur bis zu diesem Betrag
Freibetrag = der Gesamte Betrag
Buchungssatz:
z. B. Geschenke anzugfähig an Kasse
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die als Aufwand verbucht abgesetzt worden sind, sind bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich dem Gewinn außerhalb der Bilanz und bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen.
Gegenstand eines Geschenks können
- Geld oder Sachzuwendungen
- Geschenkgutscheinen
- Auslandsreisen
- Dienstleistungen
- wenn ein Unternehmer die Dienstleistung von seinem Arbeitnehmer ausführen lässt
Person
Die Obergrenze von 35 EUR ist empfängerbezogen. Das bedeutet, dass bei Geschenken an mehrere, Personen, jede Person gesondert Empfänger ist.
Bei Geschenken an einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen. Außer wenn der Empfänger die Personengesellschaft selbst ist. Bei Geschenken an eine Kapitalgesellschaft oder einen Verein handelt es sich nur um einen Empfänger. Arbeitnehmer unterliegen jedoch – anders als selbstständige Unternehmer – nicht der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören:
- Verpackung, soweit die Verpackung zum Geschenk gehört
- Kosten des Versands vom Hersteller zum Schenker sowie
- die Vorsteuer, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern
zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören nicht:
- Skonti,
- Rabatte,
- andere Preisnachlässe
Aufzeichnung
Für den Betriebsausgabenabzug der Geschenke müssen diese separat als Geschenkaufwendungen aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine Vermischung mit anderen Betriebsausgaben muss vermieden werden. Bei Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht sind die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben von der Gewinnermittlung ausgeschlossen. Auch wenn die Grenze von 35 EUR nicht überschritten wird.
Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung der Geschenkei ist erfüllt wenn:
- fortlaufend,
- zeitnah
- auf einem besonderen Konto
- getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Zeitnahe Verbuchung bedeutet:
- innerhalb einer Frist von zehn Tagen,
- innerhalb eines Monats nach der Zuwendung des Geschenks
Eine getrennte Aufzeichnung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres genügt nicht. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten auch für Bagatellgeschenke, die im Rahmen der Streuwerbung verteilt werden.
Der Name des Empfänger der Geschenke auf einem Buchungsbeleg reicht aus.
Fehlbuchungen:
Werden auf einem besonders eingerichteten Konto neben besonders aufzeichnungspflichtigen Geschenkaufwendungen auch einmal oder vereinzelt Betriebsausgaben anderer Art verbucht, liegt noch kein steuerschädliches “gemischtes” Konto vor. Wenn die Fehlbuchungen auf Abgrenzungsschwierigkeiten oder Schreib- und Eingabefehlern beruhen, sind die Fehlbuchung also als offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO zu behandeln.
Werbegeschenke
Bei Werbegeschenken wird auf Angabe des Namens der Empfänger verzichtet.
Zu den Werbegeschenken gehören nicht Genussmittel wie:
- Weine,
- Spirituosen
- Tabakwaren