betrieblich nutzbare Geschenke sind abzugsfähig

Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandelt und bei dem das Geschenk nach seiner Art nach nur eine betriebliche Nutzung möglich ist, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung.
Geschenke, die eine Beziehung zur:
- Berührung zur Lebensführung und
- zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung
des Steuerpflichtigen haben fallen unter die Abzugsbeschränkung.
Besteuern der Betriebseinnahmen
Wenn ein Unternehmer aus betrieblicher Veranlassung Geschenke erhält, muss er diese als Betriebseinnahmen versteuern, auch wenn der Schenkende die Aufwendungen wegen Überschreitung der 35 EUR-Grenze nicht absetzen darf.
Der Unternehmer muss das Geschenk mit dem Wert des empfangenen Wirtschaftsguts bewerten (§ 6 Abs. 4 EStG). Der Unternehmer kann das Geschenk im betrieblichen Rahmen abschreiben.
Keine Betriebseinnahme ist anzusetzen, wenn es sich um eine bloße Aufmerksamkeit handelt.
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