Gewillkürtes Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen & Privatvermögen

Einteilung ist nicht immer eindeutigWirtschaftsgüter lassen sich danach einteilen, ob sie hauptsächlich privat (Privatvermögen) oder betrieblich genutzt (Betriebsvermögen) werden. Bei einigen Wirtschaftsgütern ist eine eindeutige Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen, nicht immer möglich, beispielsweise einen Pkw, der sowohl für private Fahrten oder auch für den Besuch von Geschäftskunden genutzt wird.
Liegt die betriebliche Nutzung
- unter 10 % der gesamten Inanspruchnahme, liegt notwendiges Privatvermögen vor,
- liegt die betriebliche Nutzung über 50 %, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor,
- wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % beträgt, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor
(R 13 Abs. 1 Satz 6 EStR)
gewillkürtem Betriebsvermögen
Der Unternehmer hat bei Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens ein Wahlrecht, ob er es als Betriebsvermögen behandeln möchte oder nicht.
Grundsätzlich kann Wirtschaftsgut entweder nur Betriebsvermögen oder nur Privatvermögen sein. Eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil kommt für die Gewinnermittlung nicht in Frage.
Entschließt sich der Bilanzierende für eine Behandlung als Betriebsvermögen, dann muss diese Entscheidung in einem eindeutigen und klaren buch- und bilanzmäßigen Ausweis zum Ausdruck kommen (BFH, BStBl 1981 II S. 658).
Beim gewillkürten Betriebsvermögen kommt es auf die buchhalterische Behandlung und den entsprechenden bilanziellen Ausweis an.
gewillkürtes Betriebsvermögen können sein:
- unbebautes Grundstück, auch wenn über die Verwendung noch keine Klarheit besteht
- vermietete bebaute Grundstücke
- Wertpapiere
- Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft
- flüssige Mittel
- PKW
Voraussetzungen gewillkürten Betriebsvermögen:
Das den dem Betrieb zugewiesene Wirtschaftsgut muss objektiv geeignet sein, d.h. es muss dem Betrieb dienen (Erträge erwirtschaftet werden).
Wirtschaftsgüter können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn:
- die betriebliche Nutzung nicht unbedeutend ist
- und ein geeigneter Maßstab zur Abgrenzung der betrieblichen und der privaten Nutzung zur Verfügung steht (BFH, BStBl 1981 II S. 201)
Beim gewillkürten Betriebsvermögen kommt es auf:
- den “nach außen erkennbaren Willen des Steuerpflichtigen” an,
- die buchmäßige Erfassung in den Geschäftsbüchern, sofern das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehören soll (BFH, BStBl 1961 III S. 53),
- konkrete und objektive Umstände, aus dem man erkennt, dass dem Wirtschaftsgut eine gewisse Eigenschaft als Betriebsvermögen zukommt.
Es ist dabei keine Rückgängigmachung durch eine “Stornobuchung” möglich. Bei der Rückgängigmachung oder Überführung in das Privatvermögen liegt eine erfolgswirksame Entnahme vor (BFH, BStBl 1964 III S. 574, BStBl 1968 II S. 522).
Buchungen PKW Kosten
Üblich ist, dass bestimmte Geschäftsvorfälle im Laufe eines Jahres überhaupt nicht oder nicht so gebucht werden, wie es den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften erfordert. Werden Pkws sowohl betrieblich als auch privat genutzt, müssten Pkw Kosten in einen betrieblichen und privaten Anteil aufgeteilt werden. Da in der Regel die tatsächliche private Nutzung erst am Jahresende festgestellt werden kann, werden aus Vereinfachungsgründen laufenden Jahr in der Buchführung sämtliche Kfz-Kosten sofort als Kosten gewinnmindernd gebucht. Eine Aufteilung in privat und betrieblich erfolgt dann erst am Ende des Jahres im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen.
Durch den Buchungssatz: “Privatentnahmen an Kfz-Kosten” werden die privaten Kosten aus der Gewinnermittlung ausgebucht.Zu der Ermittlung des Privatanteils durch das Fahrtenbuch müssen:
- laufende Aufwendungen
- fixe Kosten (z. B. Kfz-Versicherung) und
- regelmäßige Abschreibung in die Berechnung einbezogen werden.
Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen bleiben außer Betracht (BFH, BStBl 1988 II S. 655).
Besonderheiten bei Grundstücken als gewillkürtes Betriebsvermögen
Ermitteln ein Unternehmer den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so kann er das Grundstück:
- die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und ·weder eigenen Wohnzwecken dienen,
- noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassen sind,
sondern nur
- zu Wohnzwecken oder
- zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind
als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln
wenn:
das Grundstück in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (R 13 Abs. 9 EStR); dies gilt auch für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung.
Merke: Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung sind wenn:
- der Wert der eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteile nicht mehr als 20 % des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und
- nicht mehr als 20 500 € beträgt ( 8 EStDV i. V.m. R 13 Abs. 8 EStR),
Der Grund und Boden gehört zu der Beurteilung auf den Wert des Gebäudes dazu. (R 13 Abs. 8 Satz 2 EStR), denn bei bebauten Grundstücken kann über die Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen für den Grund und Boden und das aufstehende Gebäude nur einheitlich entschieden werden (BFH, BStBl 1977 II S. 388).
Grundstücke die zu:
- zu fremden Wohnzwecken oder
- zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet sind
sind dennoch als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen erfüllen. (R 13 Abs. 10 EStR).
Keine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen
Einbringung als zukünftige Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen werden abgelehnt,
wenn der Zweck verfolgt wird:
- Verluste aus dem Privatvermögen in den betrieblichen Bereich zu verlagern (BFH, BStBl 1964 II S. 132, BStBl 1967 III S. 391) oder
- vor der Verlagerung in die betriebliche Sphäre Verluste abzeichnen (BFH, BStBl 1970 II S. 492, BStBl 1983 II S. 566).