Lohnsteuerkarte / Identifikationsnummer
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2009 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuerge-setzes (EStG) bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2009 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:
I. Lohnsteuerkartenmuster
1. Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
2. Der Karton für die Lohnsteuerkarten muss mit Tinte beschreibbar sein, soll ein Gewicht von 140 g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist rot. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 x
210 mm).
3. Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versen-dung von Infopost (www.infopost.de) sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendun-gen hin. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen (vgl. AGB der Deutschen Post AG zur Gestaltung des Anschriftenfeldes). Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von dem Muster abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden. Soweit eine Nummerierung der Lohnsteuerkarte erforderlich ist, kann diese nach Abstimmung mit der zuständigen Vertriebsleitung der Deutschen Post AG am oberen Rand des Anschriftenfeldes rechts- oder linksbündig eingedruckt werden.
II. Ausstellungsverfahren
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2009 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend.
Ergänzend gilt Folgendes:
1. Bescheinigung der Steuerklasse Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
2. Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Ehe-leuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berech-tigten Religionsgemeinschaft angehört. Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsge-meinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehö-rigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Reli-gionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
3. Eintragung der Identifikationsnummer Auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG). Soweit der Gemeinde die Identifikationsnummer zum Ausstellungszeitpunkt der Lohnsteuerkarte nicht zur Verfügung steht, kann eine Eintragung unterbleiben.
4. Eintragung des Gemeindeschlüssels Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zuläs-sig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
5. Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
6. Versendung der Lohnsteuerkarten Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Brief-umhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet wer-den.
7. Sicherheitsmaßnahmen Nach R 39.1 Abs. 11 LStR 2008 ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2009 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perfo-ration klar und deutlich als „Muster“ gekennzeichnet – archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2009 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.
Quelle:
Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2009
BMF-Schreiben vom 6. Februar 2008 – IV C 5 – S 2363/07/0001, DOK: 2008/0045541-
IV C 5 – S 2363/07/0001
2008/0212231