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Pendlerpauschale

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Pendlerpauschale verfassungswidrig:BFH ruft das BVerfG an Neuregelung ab 2007. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

BFH, Beschlüsse v. 10.1.2008, VI R 17/07 und VI R 27/07,

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt (Werkstorprinzip). Der BFH hält die Neuregelung für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können. Er hat zwei Verfahren betreffend der Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags ausgesetzt und das Abzugsverbot dem BVerfG vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb zwingend steuermindernd zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung bietet keinen hinreichenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt hat. Denn sonstige Mobilitätskosten, z.B. Kosten der doppelten Haushaltsführung, können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Selbst wenn man das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstoße das Abzugsverbot gegen das subjektive Nettoprinzip. Bei den Fahrtkosten handele es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne.

Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das steuerliche
Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss der Gesetzgeber jedoch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs zur Verfügung stellt. Schließlich
genüge die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie. Hinweis: Erwartungsgemäß hat der BFH wegen der Ausgestaltung der Entfernungspauschale ab 2007das BVerfG angerufen. Er hält die Versagung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werkstorprinzip, mit einer
„Härtefallregelung“ ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig. Falls diese Einschätzung vom BVerfG geteilt und § 9 Abs. 2 EStG für nichtig erklärt wird, hätte dies nach Auffassung des BFH zur Folge, dass die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder 1. ohne 20-km-Grenze in pauschalierter Höhe mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden können („Wiederaufleben“der alten Rechtslage) oder aber 2. in tatsächlicher Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können (Heranziehen des Grundtatbestands für den Werbungskostenabzug). Bei genauer Analyse der Begründung der Vorlagebeschlüsse erscheint die vom BFH unter 2. aufgezeigte Alternative durchaus realistisch, sodass im Fall der Nichtigerklärung des § 9 Abs. 2 EStG die tatsächlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgesetzt werden könnten. Schließlich ist die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 ab 2007 weggefallen. Diese vom Gesetzgeber aufgehobene Norm tritt bei Nichtigerklärung des § 9 Abs. 2 EStG nicht automatisch wieder in Kraft. Dazu bedürfte es eines erneuten Gesetzgebungsverfahrens.

Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Abzugsbeschränkung in Form einer Entfernungspauschale sind Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – und zwar für die hin- und für die Rückfahrt, die der BFH ausdrücklich
auch als beruflich veranlasst ansieht – nach dem Grundtatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen. Dies würde zu erheblichen Steuermindereinnahmen des Staates führen.
Daneben käme auf die Finanzämter eine nicht zu unterschätzende Arbeitsbelastung zu. Es müsste –
anders als beim Ansatz der Entfernungspauschale – geprüft werden, an welchen Tagen der Steuerpflichtige
tatsächlich mit welchem Verkehrsmittel gefahren ist. Dem Steuerpflichtigen könnte für die Jahre 2007 und 2008 nicht angelastet werden, dass er keine Beweisvorsorge für den Nachweis von Fahrtkosten getroffen hat. Auch die „Fahrgemeinschaftsproblematik“, in denen den Mitfahrern ggf. keine Kosten entstehen, wäre erneut ein Problem. Selbst wenn die Zahl der Tage mit Fahrten zwischen Wohnung feststünde, wäre die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ermitteln. Entsprechend der bestehenden Verwaltungsregelung für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten könnte im Wege der Schätzung ein Kilometersatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer angesetzt werden; dies führt also zu einer Verdoppelung des Werbungskostenabzugs im Vergleich zur Rechtslage vor dem StÄndG 2007. Dem Steuerpflichtigen könnte auch nicht verwehrt werden, seine tatsächlich höheren Aufwendungen anzusetzen. Die Finanzverwaltung verfährt wie folgt: Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen, wird stattgegeben. Dabei kann die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen. Sollte das BVerfG allerdings entscheiden, dass die Kürzung der Entfernungspauschale ab 2007 verfassungsgemäß ist, müssen Steuererstattungen später wieder zurückgezahlt werden. Hinweis: Steuerpflichtige, die gegen die Nichtberücksichtigung der ersten 20 Entfernungskilometer
im Einkommensteuerbescheid 2007 keinen Einspruch einlegen, haben keine Nachteile zu befürchten.
Durch den automatischen Vorläufigkeitsvermerk (BMF, Schreiben v. 8.10.2007, bleiben diese Bescheide in diesem Punkt offen. Entscheidet das BVerfG im Sinne der Steuerpflichtigen, werden die Bescheide automatisch angepasst und die ersten 20 Entfernungskilometer
nachträglich berücksichtigt.

Quelle: Zum Thema
Haufe Steueroffice
Haufe Steuer News Februar 2008
Seite 4
Entfernungspauschale
Haufe Index 7849
Haufe Index 1813065
Haufe Index 1873147
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr

 

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