Dienstwagenbesteuerung (II)

Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (II). 1%-Regelung. Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung pauschaliert ermittelt, ist er nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.
BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 96/04
Hintergrund
Eine Steuerpflichtige (A), die eine Autovermietung betreibt, hatte in den Jahren 1997 bis 2000 einigen Arbeitnehmern Kraftfahrzeuge mit der Möglichkeit überlassen, diese auch privat zu nutzen. Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche Treibstoffkosten selbst zu tragen. Den für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung folgenden geldwerten Vorteil hatte A nicht der Lohnsteuer unterworfen. Dies holte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach. Dabei ermittelte es den geldwerten Vorteil nach der sog. 1%-Regelung und erließ auf dieser Grundlage auf Antrag der A einen Nachforderungsbescheid gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Entscheidung
Der BFH hat den Bescheid des Finanzamts bestätigt. Er geht davon aus, dass Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu den dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehören. Dieser Vorteil ist „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen“ (sog. 1%-Regelung; § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), sofern nicht eine Vorteilsbewertung nach der Fahrtenbuchmethode vorzunehmen ist. Bei der im Streitfall Vorzunehmenden Vorteilsbewertung nach der 1%-Regelung können zwar pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden (BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, Haufe Index 1674083). Ein derartiges Nutzungsentgelt lag aber im Streitfall nicht vor. Nach den zwischen A und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen sollten die Treibstoffkosten vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben.
Quelle: Zum Thema
Haufe Steueroffice
Haufe Steuer News Januar 2008
Seite 8
Firmenwagen:
Arbeitnehmer
Haufe Index 35085
Haufe Index 1840414
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr