Dienstwagenbesteuerung I

Berücksichtigung von privaten Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung (I).Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt,können vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06
Hintergrund
Im Streitfall stand einem Arbeitnehmer (A) ein Firmenwagen für private Fahrten zur Verfügung. Im April 2001 vereinbarte A mit seinem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu beenden; er wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die Kfz-Kosten (Leasingkosten einschließlich Steuer und Versicherung) trug der Arbeitgeber weiter. Die laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Wagenwäsche usw.) trug A selbst. Streitig war, ob die von A getragenen Betriebskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Entscheidung
Der BFH geht davon aus, dass „Vorteile“ aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG) gehören. Der Vorteil ist entweder pauschal nach der sog. 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1Nr. 4 Satz 2 EStG) oder individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu bewerten. Die Vorteilsbewertung nach der Fahrtenbuchmethode kommt allerdings nur in Betracht, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich „Aufwendungen zur Erwerbung“ des Nutzungsvorteils (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und demgemäß als Werbungskosten abziehbar. Im Rahmen der typisierenden 1%-Regelung können dagegen solche individuellen Kosten keine Berücksichtigung finden. Sollte A ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt
haben und die gesamten Kraftfahrzeugkosten belegen können, wären die von ihm getragenen Aufwendungen für die laufenden Betriebskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird der durch Kfz-Überlassung entstehende Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, können vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 57/06, Haufe Index 1840412 W
Quelle: Zum Thema
Haufe Steueroffice
Haufe Steuer News Januar 2008
Seite 8
Firmenwagen:
Arbeitnehmer
Haufe Index 350859
Haufe Index 1840412
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr