Keine Abgeltung von Fahrten zur Erzielung von anderen Einkünften mittels 1%-Regel

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für Fahrten zu anderen Arbeitgebern nutzt, muss er den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung versteuern. Die 1%-Regel gilt für diese Fahrten nicht.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2007, 11 K 502/06
Hintergrund
Im Streitfall ging es um einen GmbH-Geschäftsführer, der weitere Arbeitsverhältnisse mit anderen Gesellschaften hatte und für die Fahrten seinen Firmenwagen nutzen konnte. Der Arbeitgeber versteuerte die Nutzungsüberlassung des Firmenwagens für private Zwecke nach der 1%-Regel und die Nutzungsüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte pauschal mit 15 %. Das Finanzamt behandelte den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten als Arbeitslohn, da die 1%-Regel diese zusätzlichen Fahrten nicht abgelte.
Entscheidung
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und qualifizierte die Nutzungsüberlassung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zu den anderen Arbeitgebern als steuerpflichtigen Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den anteiligen Pkw-Kosten anzusetzen sei. Die Pauschalversteuerung mit 15% gelte nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das der Pkw-Überlassung zu Grunde läge. Die Nutzungsüberlassung sei keine verdeckte Gewinnausschüttung, da die Verwendung des Pkw für Privatfahrten und für Fahrten zu anderen Arbeitsstätten vertraglich geregelt worden wäre und nicht unüblich sei. Hinweis: Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI R 38/07). Zu beachten ist, dass dem Arbeitnehmer für die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten der Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) zusteht. Wirtschaftlich betrachtet trägt das Urteil des FG zur Gleichstellung von Steuerpflichtigen, die für alle beruflichen Fahrten ihren eigenen Pkw nutzen, und den Steuerpflichtigen, die dafür einen Firmenwagen nutzen können, bei.
Quelle: Zum Thema
Haufe Steueroffice
Haufe Steuer News Januar 2008
Seite 7
Firmenwagen:
Arbeitnehmer
Haufe Index 350859
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr