Abzugsbeschränkung von Steuerberatungskosten
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Steuerberatungskosten sind deshalb nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder private Lebensführung geäußert (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2 – S 2144/07/0002).
Steuerberatungskosten im Rahmen der Einkunftsermittlung abzugsfähig
Steuerberatungskosten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach wie vor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern z.B.:
- Gewerbesteuer,
- Umsatzsteuer,
- Grundsteuer für Betriebsgrundstücke oder
- Investitionszulagen für Investitionen im „einkünfterelevanten“ Bereich
stehen.
Zur Ermittlung der Einkünfte gehören hierbei auch:
- die Kosten der Buchhaltung
- einschließlich der Überwachung der Buchhaltung,
- die Ermittlung von Ausgaben oder
- Einnahmen,
- die Anfertigung von Zusammenstellungen,
- die Aufstellung von Bilanzen oder
- von Einnahmenüberschussrechnungen,
- die Beantwortung der sich dabei ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handelt und
- die Kosten der Beratung.
- Zur Ermittlung der Einkünfte zählt auch das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Steuerberatungskosten als Kosten der privaten Lebensführung
Alle Steuerberatungskosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Einkunftsermittlung stehen, sind seit dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Von dem Abzugsverbot sind somit insbesondere alle Kosten betroffen, die für das Ausfüllen der Formulare oder Fragestellungen im Bereich des Sonderausgabenabzugs angefallen sind.
Aufgliederung der Steuerberatungskosten notwendig
Aufgrund der Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre müssen die angefallenen Steuerberatungskosten aufgeteilt werden. Bei einer Personengesellschaft führt dies beispielsweise dazu, dass die Steuerberatungskosten, die auf Ebene der Gesellschaft angefallen sind, in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können und somit den steuerlichen Gewinnanteil des Gesellschafters mindern. Auf Ebene des Gesellschafters sind die Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung anfallen, nicht abzugsfähig. Denn die Ermittlung der Einkünfte ist bereits auf Ebene der Gesellschaft erfolgt, beim Gesellschafter werden die Einkünfte „lediglich“ ins Formular eingetragen. Beratungskosten, die sowohl betrieblich als auch privat verursacht sind, hat der Steuerpflichtige anhand ihrer Veranlassung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab dient dabei die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sind die Kosten nicht trennbar, so wird eine sachgerechte Schätzung von den Finanzämtern nicht beanstandet. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine sowie Kosten für Steuerliteratur und Steuersoftware können ohne Einwand mit 50% als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen werden die Finanzämter einen Abzugsbetrag bis maximal 100 EUR nicht beanstanden. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Steuerberatungskosten, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und die Kinderbetreuung veranlasst sind oder in Zusammenhang mit der Ermittlung der Erbschaftsteuer, des Kindergeldanspruchs oder der Eigenheimzulage stehen.
Uneingeschränkte Abzugsfähigkeit bei Kapitalgesellschaften
Während bei natürlichen Personen für die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten zwischen der betrieblichen/ einkunftsrelevanten Sphäre und der steuerlich nicht relevanten Sphäre unterschieden werden muss, sind die Steuerberatungskosten bei Kapitalgesellschaften uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Kapitalgesellschaften greift das Abzugsverbot nicht.
Schlussfolgerung für die Praxis
Durch das Abzugsverbot und die strikte Trennung zwischen betrieblicher/beruflicher und privater Sphäre, müssen künftig die Steuerberatungskosten aufgeteilt werden. Dies führt zu einer weiteren Komplizierung bzw. zusätzlichem administrativem Aufwand sowohl beim Steuerberater als auch beim Steuerpflichtigen. Durch die ständig zunehmende Komplexität des deutschen Steuerrechts kommt der Steuerpflichtige oftmals nicht umhin, steuerlichen Rat bei einem Fachmann einzuholen. Dies der privaten Lebensführung zuzurechnen, ist nach Ansicht von Experten ein Schritt in die falsche Richtung. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass fraglich erscheint, ob durch die Neuregelung die erhofften Steuermehreinnahmen überhaupt erzielt werden können
Quelle: Haufe Steuer News Januar 2008
Haufe Steuer office
Zum Thema
Steuerberatungskosten/
Sonstige Beratungskosten
Seite 6
Haufe Index 11797
Erlaubnis zur Veröffenlichung der Artikel durch: Dipl-Finanzwirtin (FH) Anke Schönherr
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