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Wirtschafts-Contor in Leipzig, Delitzsch, Halle, Wittenberg, Dresden, Chemnitz & Sachsen Anhalt

Einschränkungen beim Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Alle Steuerpflichtigen konnten unabhängig von der Einkunftsart den Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Anspruch nehmen, wenn er nicht mehr als 410 EUR (Nettobetrag) betragen hat.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 regelt den Sofortabzug neu. Dort wird zwischen privaten Überschusseinkünften und den Gewinneinkünften unterschieden.

Private Einkünfte

Bei den Einkünften aus:

  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • bei den sonstigen Einkünften

    bleibt es dabei, dass Wirtschaftsgüter bis zu 410 EUR (netto) auch bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2007 sofort als Werbungskosten abgezogen werden können

    Gewinneinkünfte

    Bei den Gewinneinkünften ist der Sofortabzug nur möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zwischen 150 EUR (netto) und 1000 EUR (netto) nicht übersteigen.

    Hierzu ist ab 2008 ein neuer Sammelposten für die Gewinneinkunftsarten eingeführt worden. Dieser Sammelposten ist jahrgangsbezogen in die Bilanz zuerfassen und auf die Dauer von fünf Jahren gleichmäßig als Aufwand zu verteilen.

    Durch die zusammenfassende Behandlung (Sammelposten) der einzelnen Wirtschaftsgüter wirken sich folgende Vorgänge auf das einzelne Wirtschaftsgut nicht aus:

  • die Veräußerung,
  • Entnahme
  • Wertminderung

    Der Sammelposten bleibt auch bei Verkauf eines Wirtschaftsguts unverändert bestehen. Dies bedeutet, dass der Restbuchwert für das veräußerte Wirtschaftsgut auf die restlichen Jahre des fünfjährigen Verteilungszeitraums verteilt wird.

    Quelle: (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 23e EStG).

     

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