Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit , Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum.
Auch als Selbständiger haben Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und dasjenige der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Für solche “Jungunternehmer” rückt die Buchhaltung in den Vordergrund.
Um über Ihren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und den Anspruch der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass Sie den Vordruck Anlage EKS ausfüllen. Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Wie jeder Empfänger von Grundsicherungsleistungen müssen auch Sie als Selbständiger alles tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beenden oder zu verringern. (Gebot des Forderns, § 2 SGB II)
Beachten Sie, dass es ab dem 01.01.2008 bei der Berechnung Ihres Einkommens nicht mehr auf den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn im Kalenderjahr ankommt. Vielmehr erfolgt die Einkommensermittlung grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum. Das monatlich zu berücksichtigende „Bruttoeinkommen“ ermittelt sich demnach grundsätzlich nach den im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einnahmen abzüglich der tatsächlich notwendigen Ausgaben.
Einzelheiten
1. Allgemeine Ausführungen
Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (selbständige Erwerbstätigkeit) sind die Betriebseinnahmen. Da das Arbeitslosengeld II lediglich für Bewilligungszeiträume von in der Regel 6 Monaten berechnet wird, wird dieser Zeitraum auch für die Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt.
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Steuerrechtliche Regelungen finden keine Anwendung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind Betriebseinnahmen in der Regel nicht bekannt. Die Regelung, dass das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wird, bedeutet, dass die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zunächst zu schätzen sind.
Dazu ist von Ihnen der Vordruck EKS abzugeben.
Aufgrund dieser von Ihnen abgegebenen Schätzung wird über Ihren Leistungsanspruch und den Anspruch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zunächst nur vorläufig entschieden. Ihre Angaben über das voraussichtliche Einkommen sind so weit wie möglich zu plausibilisieren.
Dies kann wie folgt geschehen:
- Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Einnahmen und
- Einnahme-Überschuss-Rechnung für das vorangegangene Kalenderjahr oder
tatsächlichen Ausgaben der vorangegangenen 6 Monate,
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
Gegebenenfalls kann der Träger der Grundsicherung die Berechnung des Einkommens im vorangegangenen Bewilligungszeitraum als Anhaltspunkt nehmen.
Zeitpunkt zur Einreichung der tatsächlichen Kosten
Spätestens 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Andernfalls kann Ihr Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ihr Einkommen schätzen.
Bei einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes abschließend über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Hierzu ist von Ihnen möglichst zügig der Vordruck „Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes“ auszufüllen; Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum sind zu belegen.
Ist Ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum in der Rückbetrachtung höher gewesen, als Sie bei Antragstellung prognostiziert haben, müssen Sie und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die zu viel erhaltenen Leistungen nach einer abschließenden Entscheidung erstatten.
Hatten Sie geringere Einnahmen als bei Antragstellung erwartet, werden Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft die zu wenig bewilligten Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung bewilligt und nachgezahlt.
Betriebsausgaben
Für die Betriebsausgaben gilt grundsätzlich der “Umkehrschluss” der Betriebseinnahmen. Aber es gilt, dass Ausgaben nicht abgesetzt werden können, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen, die Ausgaben also wirtschaftlich nicht angemessen sind. Der hilfebedürftige Selbständige ist verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu hat er auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und –optimierung bei seiner Erwerbstätigkeit zu nutzen. Überteuerte oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe abgesetzt werden.
2. Berechnung des Einkommens
Bei der Berechnung des Einkommens ist Ihrerseits sowohl bei der Schätzung als auch beim nachgewiesenen Einkommen folgendes zu berücksichtigen:
Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können ab dem 1.1.2008:
- keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge mehr berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.
Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht abzusetzen, weil diese später bei der Bereinigung
des Einkommens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden: - Steuern auf das Einkommen
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III
- Private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind
- Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein privates Kraftfahrzeug
- Gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
- Ggf. Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge
- Beiträge zur Riester-Rente
- Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort
Bei der Geltendmachung von Ausgaben sind ferner folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
PKW Kosten
Als Kosten für das Betriebskraftfahrzeug (Versicherung, Steuer, Betriebsstoffe) sind grundsätzlich die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen. Wird hingegen ein privates Kraftfahrzeug für ausschließlich betriebliche Fahrten genutzt, können die Kosten mit 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer pauschaliert abgesetzt werden. Wird ein Betriebskraftfahrzeug privat genutzt, sind hingegen die Betriebsausgaben um 0,10 € für jeden privat gefahrenen Kilometer zu mindern.
Telefonkosten
Ist kein separater betrieblicher Telefonanschluss vorhanden, können die Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen je zur Hälfte dem betrieblichen und dem privaten Bereich zugeordnet werden, wenn die Anteile der Telefonkosten nicht anders ermittelt werden können.
Nachgewiesene Einnahmen können bei der abschließenden Entscheidung vom Träger der Grundsicherung angemessen höher geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Dies kann der Fall sein, wenn Einnahmen nicht erzielt oder offensichtlich nicht angegeben werden oder zu hohe Ausgaben entstehen, weil der Selbständige Teile seines Warenbestandes für sich selbst oder die Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, entnommen hat. Damit werden die Einnahmen und Ausgaben auf das zu vermutende realistische Maß erhöht oder reduziert.
Beispiel: Ein Kioskbesitzer erzielt monatlich aus dem Verkauf von Zigaretten Einnahmen von durchschnittlich 4.000 €; er verzeichnet aber regelmäßig einen Wareneingang an Zigaretten, der weit über seinen Umsätzen liegt. Dies deutet darauf hin, dass ein großer Teil seines Warenbestandes an Zigaretten für den Eigenverbrauch angelegt ist.
Bei der Absetzung von Ausgaben ist auch zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht erbracht werden dürfen, soweit die Hilfebedürftigkeit anderweitig beseitigt werden kann. Daher kann der Träger der Grundsicherung zur Beseitigung vorübergehender Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Betreuung des Hilfebedürftigen auch auf Ausgabensenkungen und –verschiebungen (z.B. durch Vereinbarung einer Umschuldung oder Reduzierung von Tilgungsraten) hinwirken. Wenn der Hilfebedürftige solchen Maßnahmen nicht entspricht, können die tatsächlichen Ausgaben als vermeidbar gewertet und entsprechend vermindert werden, da in dieser Höhe Hilfebedürftigkeit vermeidbar wäre.
Beispiel: Ein Handelsvertreter oder ein sonstiger im Außendienst agierender Selbständiger plant die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, das auch Repräsentationszwecken dienen soll. Zu diesen Zwecken gibt es auch preiswerte Marken oder aber auch gebrauchte Fahrzeuge. Wichtiger als Repräsentation ist Mobilität.
3. Jährliche Berechnung des Einkommens in besonderen Fällen
Bei Betrieben oder Tätigkeiten, deren Eigenart eine jahresbezogene Betrachtung erfordert, soll auch solches Einkommen ergänzend berücksichtigt werden, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, also bei jährlicher Berechnung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dies ist bei Betrieben der Fall, bei denen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen zu verzeichnen sind; z. B. typische Saisonbetriebe wie Strandkorbvermieter, Eisdielenbetreiber, Skiliftbetreiber, Kioskinhaber an Sommer- oder Winterausflugzielen u. ä. Die Regelung kann auch bei nicht üblicherweise saisonabhängigen Tätigkeiten Anwendung finden.
Beispiel: Eine Eisdiele hat jedes Jahr lediglich von April bis Oktober geöffnet. Von November bis März werden keine Einnahmen erzielt. Variante: Die Eisdiele hat zwar auch von November bis März geöffnet, aber in diesem Zeitraum werden naturgemäß deutlich geringere Umsätze erzielt.
Ist demnach eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll in die Berechnung des Einkommens auch Einkommen einbezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat. Der Selbständige wird vom Grundsicherungsträger schriftlich darauf hingewiesen, wenn die jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt ist. Der Selbständige muss dann während der Saison Rücklagen bilden.
Beispiel: Der Besitzer einer Eisdiele schließt seinen Betrieb zum 1. November 2009 und beantragt Leistungen, nachdem er bereits vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 erhalten hat und auf die Regelungen zur jahresbezogenen Betrachtung des Einkommens hingewiesen worden ist. Im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 erzielte er ein Einkommen von durchschnittlich monatlich 2000 Euro. Bei einem monatlichen Bedarf von 650 Euro lag Einkommen in Höhe von 1350 Euro oberhalb des Bedarfs vor. Der Antrag vom 1. November 2008 ist abzulehnen.
Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Hinweise zur Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum (Anlage EKS)
Quelle: BA Alg II – Hinweise zum EKS 02.2008 Version 1.5 12.02.2008 Seite 1 bis 4 vom 12.02.2008
Mehr zum Thema: