Bauleistungen § 13 b UStG
Wann der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird Im Regelfall ist der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, nach denen der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG verpflichtet ist, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die von ausländischen Unternehmern eine Werklieferung oder eine sonstige Leistung erhalten, sondern seit dem 1.4.2004 auch Subunternehmer im Baugewerbe.
Gemäß § 13 b UStG ist der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen.
Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt in den folgenden Fällen:
| Unternehmer im Ausland | Verkauf durch Sicherungsgeber | Grunderwerbsteuergesetz | Bauleistungen |
|---|---|---|---|
| Werklieferungen, sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer ausgeführt werden, der im Ausland ansässig ist |
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens |
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, wenn auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet wird |
Werklieferungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung |
| § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 2 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG |
§ 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG |
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt.
Persönliche Voraussetzungen beim Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Voraussetzung ist nach § 13 b Abs. 1 Satz 3 UStG, dass er:
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
- die Gegenleistung nicht in Geld erbringt, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht (Tausch oder tauschähnlicher Umsatz),
- Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 UStG),
- Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht hat.
Hiervon ist auszugehen, wenn:
- der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat, oder
- der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt (Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung der Bauabzugssteuer).
Werklieferungen und sonstige Leistungen von ausländischen Unternehmen
Bei Werklieferungen von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen. Werklieferungen kommen insbesondere bei Bauunternehmen, Montagefirmen und Handwerksbetrieben vor.
Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungen
Seit dem 1.4.2004 ist der Leistungsempfänger bei bestimmten Bauleistungen der Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt nunmehr auch für alle Unternehmer, die ihren Sitz im Inland haben. Bei Leistungen durch Unternehmer, die Ihren Sitz im Ausland haben, ist die Schuldnerschaft bereits in dieser Weise geregelt.
Umfang der Bauleistungen
Unter § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG fallen:
- Werklieferungen und sonstige Leistungen,
- die der Herstellung, Instandsetzung,
- Instandhaltung, Änderung, oder
- Beseitigung von Bauwerken dienen,
- Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen
- z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel,
- Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen,
- Aufzügen,
- Rolltreppen,
- Heizungsanlagen,
- aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind,
- wie z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen,
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks,
- die Installation einer Lichtwerbeanlage,
- die Dachbegrünung eines Bauwerks,
- der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen fällt nur hierunter, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt
- die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss.
- Materiallieferung und Einbau
- allein die Lieferung von Baumaterial ist keine Bauleistung. Wenn Sie jedoch das Baumaterial liefern und einbauen, handelt es sich um eine Bauleistung.
Auswirkungen auf Substanz des Bauwerks
Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken,
- es muss eine Substanzerweiterung oder
- Substanzverbesserung oder
- Substanzbeseitigung oder
- Substanzerhaltung bewirkt werden.
Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.B. Reparaturleistungen).
Bagatellgrenze

Der Leistungsempfänger wird nicht Steuerschuldner, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nicht mehr als 500 Euro beträgt (=Bagatellgrenze). In diesem Fall stellt der Unternehmer, der die Leistung erbringt die Umsatzsteuer dem Leistungsempfänger ganz normal in Rechnung.
Leistungen, die nicht als Bauleistung einzustufen sind:
- Planungs- und Überwachungsleistungen,
- z.B. von Statikern,
- Architekten,
- Garten- und Innenarchitekten,
- Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren,
- Labordienstleistungen,
- z.B. chemische Analyse von Baustoffen
- reine Leistungen zur Bauüberwachung,
- zur Prüfung von Bauabrechnungen,
- Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben,
- Materiallieferungen,
- z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte, auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut,
- Anliefern von Beton (ohne Verarbeitung),
- Lieferungen von Wasser und Energie,
- Überlassung von Baugeräten (ohne Bedienungspersonal),
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern,
- mobilen Toilettenhäusern,
- Entsorgung von Baumaterialien
- z.B. Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer,
- Aufstellen von Messeständen,
- Gerüstbau,
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege,
- z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen mit Ausnahme von Dachbegrünungen,
- die Arbeitnehmerüberlassung,
- die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen,
- z.B. von Fenstern,
- Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 Euro beträgt.
Mehrere Leistungen
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann (insgesamt) unter § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung.
Sie müssen die Leistung betrachten, die Sie auftragsgemäß zu erbringen haben. Schulden Sie die Lieferung zusammen mit dem Einbau, dann müssen Sie von einer einheitlichen Bauleistung ausgehen, die Sie nicht in zwei Leistungen trennen dürfen.
Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbstständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1994, Az. V R 30/92).
Leistungsempfänger sind nicht Steuerschuldner
- Unternehmer, die im Zeitpunkt, in dem Bauleistungen an sie ausgeführt werden, keine nachhaltigen Umsätze im Bereich von Bauleistungen erbracht haben, sind als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringen.
- Der Leistungsempfänger ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst keine nachhaltigen Bauleistungen erbringt.
- Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer,
- sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
- Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht als Leistungsempfänger Steuerschuldner für Bauleistungen, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter gegeben werden.
Wenn es sich bei der Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmer
- um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung handelt, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat,
- um eine Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke (Taxi) handelt oder
- um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr.
- Bauleistungen für den eigenen betrieblichen oder privaten Bedarf
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers tritt auch dann ein wenn:
- er Bauleistungen in Anspruch nimmt, die nicht unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängen, die er selbst gegenüber Dritten ausführt.
- die Leistung für seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich erbracht wird.
Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen.
Kleinunternehmer nach § 19 Abs 1 UStG
auch Kleinunternehmer nach § 19 Abs 1 UStG müssen die Umsatzsteuer abführen, wenn Sie Leistungsempfänger nach § 13 b UStG sind. Auch wenn Sie die Umsatzgrenze von 17.500,00 € nicht überschreiten !
Quelle: Umsatzsteuergesetz § 13 b
Mehr zum Thema: